Das BMF ersetzt mit Schreiben v. 25.11.2020[1] das BMF-Schreiben v. 24.10.2014[2] zum Reisekostenrecht von Arbeitnehmern. Ausgangspunkt der Aktualisierung waren
- insbesondere mehrere Entscheidungen des BFH zu der Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG gemäß der ab dem VZ 2014 geltenden Rechtslage liegt[3].
- Zudem wurden auch nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen, da die Verpflegungsmehraufwandpauschalen des § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1-3 EStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019[4] ab dem VZ 2020 angehoben wurden bzw. neue Sachbezugswerte hinsichtlich Mahlzeiten gelten[5].
- Schließlich wurde die ab 1.1.2020 geltende Regelung bei Übernachtungen auf einem Kfz des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG) berücksichtigt[6].
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen