BMF, 15.2.1995, IV B 2 - S 1909 - 6/95

Bezug: Sitzung ESt IX/94 vom 14. bis 16. Dezember 1994 zu TOP 21

Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist in bestimmten Fällen nicht nur nach den Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 23 Abs. 4 UmwStG, sondern auch bei Anwendung des sog. Tauschgutachtens des BFH vom 16. Dezember 1958 (a. a. O.) steuerneutral möglich. Zu der Frage, ob diese Regelungen wahlweise angewendet werden können, nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Der Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften führt grundsätzlich zur Verwirklichung der im Buchwert der hingegebenen Anteile enthaltenen stillen Reserven. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach dem sog. Tauschgutachten des BFH vom 16. Dezember 1958 (a. a. O.) für die Fälle, in denen bei wirtschaftlicher Betrachtung wegen der Wert-, Art- und Funktionsgleichheit der getauschten Anteile die Nämlichkeit der hingegebenen und der erhaltenen Anteile anzunehmen ist. Davon ausgehend hat der Gesetzgeber die Vermeidung der Gewinnrealisierung in bestimmten Fällen des Anteilstausches gesetzlich geregelt. Die Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 23 Abs. 4 UmwStG gehen danach dem sog. Tauschgutachten vor, was insbesondere zur Folge hat, daß sich bei eingebrachten Anteilen im Sinne von § 17 EStG die Steuerverhaftung der erhaltenen Anteile nach § 21 UmwStG und nicht nach § 17 EStG richtet.

Das sog. Tauschgutachten hat nur noch Bedeutung, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 23 Abs. 4 UmwStG nicht erfüllt sind (vgl. BT-Drs. 12/1506 S. 182). Der Steuerpflichtige hat daher kein Wahlrecht, die Vorschriften des UmwStG oder die Grundsätze des sog. Tauschgutachtens anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 17

UmwStG § 20

UmwStG § 21

UmwStG § 23 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl 1995 , I, 149

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