Leitsatz

1. Die Handwerkskammer führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Haushalt i.S. des § 3 Nr. 58 EStG.

2. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des im Einzelfall einschlägigen Wohnraum­förderungsgesetzes oder des Landesgesetzes zur Wohnraumförderung eingehalten sind.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 58, § 19 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist verheiratet und wurde für die Streitjahre (2006 bis 2009) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In den Streitjahren erzielte er u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit für die Beigeladene, die Handwerkskammer (M). M hatte dem Kläger und seiner Ehefrau (wie auch weiteren Arbeitnehmern) ein sog. zinsvergünstigtes Arbeitgeberwohnbaudarlehen zur Finanzierung des gemeinschaftlich erworbenen Familienheims gewährt. M behandelte die Zinsvergünstigungen gegenüber dem Kläger und den anderen Arbeitnehmern als nach § 3 Nr. 58 EStG steuerfreien Arbeitslohn.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die Zinszuschüsse seien nicht aus einem öffentlichen Haushalt gewährt worden, deshalb nicht steuerfrei, und erließ gegenüber M unter dem Datum 22.12.2010 einen dahingehenden Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Auf den Kläger entfiel ein Haftungsbetrag von 384,70 EUR. Gegenüber M wurde der Haftungsbescheid bestandskräftig. Der Kläger erfuhr von der Haftungsinanspruchnahme durch Schreiben der M von Februar 2011, in dem ihm zugleich die Rückforderung der auf ihn entfallenden Steuer durch Verrechnung mit dem Gehalt angekündigt wurde. Mit Schreiben vom 1.3.2011 legte er in seiner Eigenschaft als betroffener Arbeitnehmer/Steuerschuldner im Umfang des ihn betreffenden Teils Einspruch gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid ein. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Das FG wies die Klage ab (FG Münster, Urteil vom 21.9.2016, 7 K 990/12, Haufe-Index 9942951).

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers wies der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Der Kläger konnte im Streitfall persönlich für die von M geforderten Lohnsteuerbeträge in Anspruch genommen werden, soweit sie auf ihn entfielen. Entsprechend stand ihm gegen den an M gerichteten Haftungsbescheid ein eigenes Anfechtungsrecht zu (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 7.12.1984, VI R 72/82, Haufe-Index 426088, BStBl II 1985, 170).

Verlängerte Anfechtungsfrist

Der Kläger hat den Einspruch fristgerecht eingelegt. Der Einspruch ist zwar grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Da ihm der Haftungsbescheid aber nicht bekannt gegeben worden war, konnte er den Bescheid jedenfalls bis zum Ablauf der Jahresfrist anfechten.

2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Denn die dem Kläger von seinem Arbeitgeber gewährten Zinsvorteile stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, von dem Lohnsteuer einzubehalten war. Insbesondere sind diese Zinsvorteile nicht nach § 3 Nr. 58 EStG steuerfrei.

a) Nach § 3 Nr. 58 EStG sind steuerfrei u.a. Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG), dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten.

b) Zwar liegt im Streitfall ein Darlehen vor, das aus einem öffentlichen Haushalt gewährt wurde. Denn bei M handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 90 Abs. 1 2. Halbsatz HwO, die einen öffentlichen Haushalt führt. Damit ist eine haushaltsmäßige Erfassung dieser Mittel und die öffentliche Kontrolle ihrer Verwendung gegeben (BFH, Urteil vom 19.7.1972, I R 109/70, Haufe-Index 413260, BStBl II 1972, 839).

c) Einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG ­stehen im Streitfall aber – die von den Klägern überschrittenen – Einkommensgrenzen des WoFG bzw. des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen entgegen. § 3 Nr. 58 EStG stellt Zinsvorteile steuerfrei, "soweit die Zuschüsse ­und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln ­nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsge­setz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten". Die Vorschrift bezieht sich damit nicht nur auf die Höhe der Förderbeträge, die nach den genannten Vorschriften gewährt werden können, sondern auch auf die in den genannten Fördergesetzen festgelegten Einkommensgrenzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 3.7.2019 – VI R 37/16

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