Leitsatz

1. Die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren kann als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes bei Vorliegen einer medizinischen Indikation eine steuerfreie Heilbehandlung sein.

2. Die von Betriebsärzten vorgenommene Sammelüberweisung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren genügt den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruht.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 14 UStG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Unternehmen, das überwiegend Seminare zur Raucherentwöhnung durchführt. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt die begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (FG Köln, Urteil vom 8.3.2012, 10 K 2389/09, EFG 2012, 1792).

 

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Der BFH stellte fest, dass das Rauchen nach inzwischen einhelliger Auffassung als gesundheitsschädlich gilt. Bei den streitbefangenen Raucherentwöhnungsseminaren kann es sich daher um dem Schutz der Gesundheit dienende Dienstleistungen handeln – sei es nur vorbeugend oder sei es zur Wiederherstellung der bereits geschädigten Gesundheit. Auch Präventionsmaßnahmen fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung – aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme – durchgeführt werden. Dabei können auch die im Streitfall von Betriebsärzten vorgenommenen Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation genügen, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruhen.

Die Sache war nicht spruchreif, weil das FG bislang u.a. noch nicht festgestellt hat, welchen Inhalt, Ablauf und zeitlichen Umfang die Seminare hatten, wer die Seminare tatsächlich durchgeführt hat, ob diese Person die erforderliche fachliche Qualifikation hat und ob die Sammelüberweisungen der Betriebsärzte auf entsprechenden medizinischen Feststellungen beruhten.

Die noch fehlende Aufklärung des Sachverhalts wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

 

Hinweis

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG gehören zu den steuerfreien Heilbehandlungen auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen, die dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.8.2014 – XI R 19/12

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