OFD Hannover, 4.9.2001, S 1515 - 21 - StO 312/S 1515 - 18 - StH 511

 

1. Allgemeines

Die Verfolgung der Organisierten Kriminalität ist ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Die wirksame Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, das effiziente Aufspüren und Abschöpfen von Gewinnen aus schweren Straftaten, das Erschweren von Geldwäscheaktivitäten sowie das Erkennen von Strukturen der Organisierten Kriminalität erfordern zunehmend eine qualifizierte Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei mit anderen Dienststellen, so auch der Finanzbehörden. Ansprechpartner der Finanzbehörden für diese Zusammenarbeit ist die Steuerfahndung. Hier sollen alle Erkenntnisse, die von den Finanzämtern, von anderen Behörden, Verwaltungsstellen oder sonstigen Informanten gewonnen werden, zusammenlaufen.

 

2. Unterrichtung der Steuerfahndung

2.1 Stoßen Amtsangehörige auf Sachverhalte, Umstände oder Hinweise, die den Verdacht Organisierter Kriminalität begründen, sind diese umgehend der zuständigen Steuerfahndung zu melden. Für eine Meldung an die Steuerfahndung sollen konkrete Anhaltspunkte für Organisierte Kriminalität vorliegen.

2.2 Im FA, vor allem bei Außenprüfungen, werden Anhaltspunkte für Strukturen Organisierter Kriminalität im Wesentlichen dort auftauchen, wo es darum geht, das auf kriminelle Weise erlangte Vermögen „reinzuwaschen”. Um das Erkennen und Melden derartiger Anhaltspunkte zu erleichtern, ist als Anlage ein Vordruck beigefügt, auf dem diejenigen Gesichtspunkte angekreuzt werden können, die auf Geldwäsche-Aktionen hindeuten. Dieser Vordruck wird mit der Bezeichnung Bp 30 auf den Notebooks der Bp zur Verfügung stehen. Eine Lagerhaltung dieses Vordrucks ist nicht vorgesehen.

2.3 Allgemein werden Anhaltspunkte für Geldwäschetatbestände immer dann vorliegen, „wenn etwas nicht stimmt”, z.B. wenn die Umsätze eines Unternehmens mit der Frequentierung durch Kunden nicht zusammenpassen. Als allgemeine „Problem-Indikatoren” werden vom Bundesamt für das Kreditwesen bezeichnet:

  • Transaktionen haben keinen erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund,
  • Transaktionen und Lebensumstände/Geschäftstätigkeit des Auftraggebers passen nicht zusammen,
  • Transaktionen laufen über Umwege.

In der Regel kann von einem begründeten Verdacht nur gesprochen werden, wenn mehrere der aufgezählten Anhaltspunkte oder ein Anhaltspunkt mehrfach verwirklicht sind. Immer sollen beweiskräftige Unterlagen als Anlage beigefügt werden. Die Meldung erfolgt ausschließlich in einem verschlossenen Umschlag.

2.4 Die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörde wird im Einzelfall von der jeweiligen Steuerfahndung geprüft und entschieden. Bei konkreten Hinweisen auf Organisierte Kriminalität ist die Weitergabe entsprechender Informationen durch § 30 Abs. 4 Nr. 5a und b AO gedeckt. Die Weitergabe von Informationen an andere Ermittlungsbehörden erfolgt ausschließlich durch die Steuerfahndung.

 

Anlage

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

AO § 208

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