Richtigerweise stellt das BMF in der Rz. 48 klar, dass die Beauftragung eines Energieberaters keine Voraussetzung für die Ermäßigung nach § 35c EStG ist. Denn die Einschaltung eines Energieberaters ist nur Gegenstand der, nicht aber Bedingung für die Förderung.

Zu den begünstigten Aufwendungen zählen z.B. die Kosten für eine Bestandsaufnahme oder für Infrarot-Thermografie-Aufnahmen und Luftdichtheitsmessungen zur Qualitätssicherung (Rz. 48). Beachten Sie: Bei Durchführung mehrerer begünstigter Sanierungsmaßnahmen bedarf es keiner Aufteilung der Kosten für den Energieberater (Rz. 48). Eine solche ist aber dann erforderlich, soweit die Kosten für den Energieberater auf nicht privilegierte Gebäudeteile entfallen.[20]

Personenkreis der Energieberater: In den Personenkreis der Energieberater bezieht das BMF in Rz. 49 Personen ein,

  • die vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude" zugelassen sind oder
  • die als Energieeffizienz-Experten für das KfW-Förderprogramm "Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude" (KfW-Programme Nr. 151/152/153 und 430) gelistet sind.

Ausgegrenzt werden solche Personen, die allein eine Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV/§ 88 GEG besitzen (Rz. 49). Damit dürfte gemeint sein, dass für diesen Personenkreis zusätzlich die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1-3 ESanMV vorliegen müssen (Ausführung durch ein Fachunternehmen, Zugehörigkeit der Maßnahme zum Gewerk dieses Unternehmens und Betrauung mit planerischer Begleitung/Beaufsichtigung der Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV durch das Unternehmen oder den Stpfl.).

Selbständige Förderung von 50 % der Energieberaterkosten im Zahlungsjahr: Die Förderung der Kosten für den Energieberater erfolgt eigenständig neben der Förderung für die einzelnen Energiemaßnahmen mit 50 % (§ 35c Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 EStG) im Zahlungsjahr (keine Verteilung auf drei Jahre).[21] Die 50%ige Förderung ist auf den Gesamtförderhöchstbetrag von 40.000 EUR anzurechnen (Rz. 50), weil

  • die Abweichung der Förderung allein auf die Rechtsfolge der Norm beschränkt ist, wonach grds. 100 % der Aufwendungen förderfähig sind,[22]
  • der Gesamtförderhöchstbetrag nach dem Wortlaut des § 35c Abs. 1 S. 5 Halbs. 2 EStG (Objektbezogenheit, keine Differenzierung nach Art der Förderung) auch die Förderung des Energieberaters umfasst[23] und
  • überdies der erkennbare Zweck des Gesamtförderhöchstbetrags greift, die Steuerförderung weitestgehend i.R.d. eingeplanten Steuermindereinnahmen zu halten.

KfW-Zuschuss: Das BMF führt richtigerweise aus, dass ein KfW-Zuschuss die Förderung (nur) der Kosten für den Energieberater nach § 35c EStG ausschließt (Rz. 51). Dies folgt aus § 35c Abs. 3 S. 2 EStG und gilt auch dann, wenn der KfW-Zuschuss niedriger als die Förderung nach § 35c EStG ist.

Beachten Sie, dass später ins Werk gesetzte energetische Maßnahmen unter den Voraussetzungen des § 35c Abs. 1 S. 3 und 4 EStG förderfähig bleiben, also zwischen

  • der Förderung des Energieberaters und
  • der Begünstigung der Sanierungsmaßnahme

zu trennen ist.[24]

Die Kosten für den Energieberater sind der Höhe nach nur dann vollständig begünstigt, wenn sie auf ein begünstigtes Objekt entfallen (z.B. Fensteraustausch ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten). Andernfalls sind sie nach Meinung des BMF entsprechend dem Verhältnis der Nutzfläche der zu eigenen Wohnzwecken dienenden Räume zur gesamten Nutzfläche des Gebäudes aufzuteilen (Rz. 52).[25]

Durchführung mindestens einer energetischen Maßnahme: Eine Berücksichtigung der Kosten für den Energieberater soll nur möglich sein, wenn mindestens eine energetische Maßnahme durchgeführt wurde, ohne dass es einer Inanspruchnahme des § 35c EStG für die energetische Maßnahme selbst bedarf (Rz. 53). Dies entspricht dem Gesetz. Denn anders als es § 35c Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 EStG nahelegt, der nur eine Beauftragung verlangt, ergibt sich dies

[20] Vgl. das Beispiel nach BMF, Rz. 34 (unter III.).
[21] Steck, DStZ 2020, 234 (236); a.A. Urban, FR 2021, 354 (372); Urban, FR 2020, 354 (368 f.).
[22] Westermann in eKommentar EStG (1.1.2020), § 35c Rz. 28.
[23] Bleschick in BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 9. Edition (Jan. 2021), § 35c Rz. 224; a.A. ohne Begründung: Hörster, NWB 2020, 298 (317).
[24] Bleschick, EStB 2020, 142 (147 f.) m.w.N.
[25] Zur Wahl des Aufteilungsmaßstabs s. Bleschick, EStB 2021, 211 (213 f.) und hier unter III.
[26] Im Ergebnis ebenso Urban, FR 2021, 354 (372).

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