Die Subsidiarität der Förderung nach § 35c EStG betrifft zum einen Aufwendungen, soweit diese als BA, WK (z.B. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, Rz. 57), Sonderausgaben oder agB berücksichtigt worden sind (teilweiser Ausschluss nach § 35c Abs. 3 S. 1 EStG ). Wegen des nur teilweisen Ausschlusses ist der Teil der Aufwendungen nach § 35c EStG begünstigt, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG oder wegen der Gegenrechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als agB berücksichtigt wird (Rz. 63).[33]

[33] Vgl. dazu näher Bleschick, EStB 2020, 142 (147).

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