BMF, 12.08.2022, IV A 5 - O 1561/19/10001 :004

Bezug: BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl 2012 I S. 522

1 Anlage

Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl 2012 I S. 522.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Steuererklärungen in Papierform Folgendes:

 

1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

1

Steuererklärungen in Papierform müssen nach „amtlich vorgeschriebenem Vordruck” übermittelt werden (§ 150 Absatz 1 AO). Diese Anforderung erfüllen

  • Vordrucke, die mit den von der Steuerverwaltung freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind und z. B. in Finanzämtern zur Mitnahme ausliegen (amtliche Vordrucke);
  • Vordrucke, die auf den Internetseiten der Steuerverwaltung bereitgestellt und ausgedruckt werden (amtliche Internet-Vordrucke) und
  • Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlich freigegebenen Druckvorlage – insbesondere durch Steuererklärungssoftware – erzeugt und ausgedruckt werden (nichtamtliche Vordrucke).
 

2. Herstellung nichtamtlicher Vordrucke

2

Auch wer Steuererklärungssoftware oder Internetformulare herstellt, mit denen Steuererklärungen ausgedruckt und ggf. zuvor maschinell ausgefüllt werden können, stellt nichtamtliche Vordrucke her.

3

Wer nichtamtliche Steuererklärungsvordrucke herstellt, muss insbesondere

  • die drucktechnische Ausgestaltung (Layout) und die Abmessung der amtlichen Vordrucke einhalten,
  • Wortlaut und Kennzahlenbeschriftung der amtlichen Druckvorlagen in vollem Umfang übernehmen,
  • die Zeilennummerierung sowie Seitenzahl und -folge der amtlichen Druckvorlagen in vollem Umfang übernehmen,
  • einen Gründruck im amtlichen Vordruck durch entsprechende Graustufen ersetzen und
  • in der Fußzeile den Herstellernamen angeben.

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Diese und weitere Anforderungen werden im anliegenden „Merkblatt zur Herstellung nichtamtlicher Vordrucke für Steuererklärungen” näher erläutert (Anlage).

 

3. Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke

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Internet-Vordrucke und nichtamtliche Vordrucke müssen im DIN A4 Hochformat ausgedruckt werden. Die Ausdrucke müssen über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und ebenso lange gut lesbar sein.

 

4. Eintragungen in Steuererklärungen

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Steuererklärungen in Papierform müssen wie folgt ausgefüllt sein:

  • Feldeinteilungen müssen eingehalten werden.
  • Die Zuordnung von Beträgen zu Kennzahlen muss eindeutig sein und die Kennzahlen dürfen nicht überschrieben werden.
  • Eintragungen müssen deutlich erkennbar sein (z. B. Druckschrift bei handschriftlichen Eintragungen oder Fettdruck bei maschinellen Eintragungen).
  • (Firmen-)Stempel, z. B. zur Eintragung von Adressen, sind nicht zu verwenden.
  • Felder, in denen kein Eintrag erforderlich ist, bleiben leer – sie sollen weder durchgestrichen noch ausgenullt noch mit sonstigen Vermerken ausgefüllt werden.
  • Bei negativen Beträgen ist das Minuszeichen vor den Betrag zu setzen.
 

5. Umgang mit mehrseitigen Vordrucken

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Steuerpflichtige müssen bei der Abgabe von Steuererklärungen in Papierform Folgendes beachten:

  • Mehrseitige Steuererklärungsvordrucke sind vollständig abzugeben. Dazu gehören auch Seiten ohne Eintragungen. Nicht abgegeben werden müssen Anlagen ohne jegliche Eintragung, z. B. eine leere Anlage N für den im Veranlagungszeitraum nicht berufstätigen Ehegatten.
  • Die Seiten mehrseitiger Vordrucke dürfen nicht miteinander verbunden werden (z. B. durch Heft- oder Büroklammern).

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlage BMF-Schreiben

Merkblatt zur Herstellung nichtamtlicher Vordrucke für Steuererklärungen

Das Merkblatt richtet sich an Personen, die nichtamtliche Steuererklärungsvordrucke herstellen. Hierzu zählen auch diejenigen, die Steuererklärungssoftware oder Internetformulare herstellen, mit denen Steuererklärungen ausgedruckt und ggf. zuvor maschinell ausgefüllt werden können.

Zur maschinellen Bearbeitung scannt die Steuerverwaltung Steuererklärungen in Papierform. Um eine vollmaschinelle Beleglesung und damit die reibungslose Eingangs- und Weiterverarbeitung der auf nichtamtlichen Vordrucken abgegebenen Steuererklärungen zu gewährleisten, sind die nachfolgenden Anforderungen einzuhalten:

Merkmale zur Identifizierung und Unterscheidung der Vordrucke

Die vollmaschinelle Beleglesung erfordert, dass die verschiedenen Steuererklärungsvordrucke eindeutig identifiziert sowie amtliche und nichtamtliche Vordrucke unterschieden werden können.

Barcodes

Barcodes dienen der Identifizierung amtlicher Vordrucke. Sie dürfen desh...

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