OFD München, 22.12.2000, S 0321 - 13 St 312

 

1. Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen per Telefax

Die Übermittlung von Steueranmeldungen per Telefax ist nach Auffassung der AO-Referenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wegen der fehlenden Originalunterschrift rechtlich nicht zulässig. Da die Unterschrift der Steueranmeldung einen – ggf. strafrechtlich bedeutsamen – Beweis über die Urheberschaft der Steueranmeldung erbringen und den Urheber nicht nur kenntlich machen soll, ist die BFH-Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Einspruchseinlegung durch Telefax auf die Abgabe von Steueranmeldungen nicht übertragbar. Dies gilt gleichermaßen auch für die Abgabe anderer Steuererklärungen per Telefax.

 

2. Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen in elektronischer Form

Für die Übermittlung von Steuererklärungsdaten auf elektronischem Weg wurde das Projekt ELSTER geschaffen. Außerhalb des Projekts ELSTER werden derzeit noch von der Datev eG Steuererklärungsdaten elektronisch übermittelt. Neben der elektronischen Übermittlung der Daten muss die Steuererklärung aber auch noch in komprimierter Form auf Papier eingereicht werden (vgl. hierzu BMF vom 27.12.1999, BStBl 1999 I S. 1051 und OFD München vom 16.12.1998 und 15.6.1999, O 2250 – 137 bzw. OFD Nürnberg vom 21.12.1998 und 22.6.1999, O 2368 – 91 St 13). Die Übermittlung von Steueranmeldungen durch Abgabe von maschinell verwertbaren Datenträgern und durch Datenfernübertragung ist in der Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (STADÜV) vom 21.10.1998 (BStBl 1998 I S. 1292) geregelt.

 

Normenkette

AO § 150

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