1Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.[2] [Bis 28.12.2020: Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.] 2Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.[3] [Bis 31.12.2019: Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.] 3Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.[4]

[1] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[2] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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