(1) 1Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. 2Diese führt die Bezeichnung "Steuerberaterkammer".

 

(2) 1Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Kammerbezirk. 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

(3) 1Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen. 2Der vormalige Geschäftsbereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

(4)[1]

 

(4) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt.

[1] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23.06.2017. Aufgehoben durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden vom 25.06.2017 bis 31.07.2022.

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