Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen
1. |
über
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2. |
über die Bestellung; |
3. |
über das Verfahren bei der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft[2]; |
4. |
über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die Befreiung von der Prüfung und das Verfahren bei der Erteilung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"; |
5. |
über Einrichtung und Führung des Berufsregisters sowie über Meldepflichten; |
6. |
über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Mindesthöhe der Deckungssummen. |
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