1Der Vorstand der Steuerberaterkammer und das Mitglied der Steuerberaterkammer[2] [Bis 31.07.2022: der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte] sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
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