Der Anspruch des Steuerberaters auf Versicherungsschutz besteht aus der Gewährung von Rechtsschutz und der vereinbarungsgemäßen Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche "aufgrund privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen … für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird".[1]

Eine zahlenmäßige Selbstbeteiligung des Steuerberaters für jeden Schadensfall ist üblich und zulässig.

Der Deckungsanspruch gegenüber dem Versicherer unterliegt nach §§ 195 ff. BGB der 3-jährigen Verjährung, die mit Schluss des Jahres beginnt, in dem Regressansprüche gegen den Berater ernsthaft geltend gemacht werden. Die Verjährung ist bis zum Eingang der Entscheidung des Versicherers hinsichtlich seiner Leistungsbereitschaft zu Grund und Umfang der Entschädigungspflicht gehemmt (§ 15 VVG).

Wird der Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Regressprozess zum Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verurteilt, ist das Gericht im Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer daran gebunden und kann seiner Entscheidung keinen anderen Haftungsgrund zugrunde legen.[2]

Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.[3]

Für die hypothetische Betrachtung, ob eine Prozesspartei einen Rechtsstreit bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte, ist maßgebend, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruch befasst ist, richtig hätte entschieden werden müssen. Nicht auf die Rechtsauffassung des Vorgerichts soll es also ankommen, sondern nur auf die des Regressgerichts.[4]

[1] LG Köln, Urteil v. 25.6.2020, 24 O 444/19, NZI 2021 S. 605; BGH, Beschluss v. 18.3.2020, IV ZR 43/19, NJW 2020 S. 2962: Versicherte freiberufliche klassische Tätigkeit als Rechtsanwalt, Kerntätigkeit.
[2] BGH, Urteil v. 28.9.2005, IV ZR 255/04; s. auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.9.2009, 12 U 47/09: Umfang der Bindungswirkung eines im Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer ergangenen Versäumnisurteils für den nachfolgenden Deckungsprozess; s. auch BGH, Urteil v. 8.12.2010, IV ZR 211/07.

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