Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dient v. a. dem Schutz des Steuerberaters, wenn er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.[1] Schadensfälle gefährden u. U. die Existenz des Steuerberaters. Der Versicherer reguliert begründete Schadensersatzansprüche und unterstützt den Berater bei der Abwehr nicht berechtigter Forderungen durch spezialisierte Juristen. Bei sofortiger Einschaltung des Versicherers kann u. U. der Schaden begrenzt werden. Die Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB-WSR 2019 beim HDI-Gerling-Konzern) für Steuerberater sind im Wesentlichen identisch. Die Versicherer unterscheiden sich auch hinsichtlich der Prämie kaum. Für Berufsanfänger werden teilweise Sonderkonditionen angeboten.

Nach § 67 StBerG besteht eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von derzeit 250.000 EUR pro Versicherungsfall bei 4-facher Jahreshöchstleistung (1 Mio. EUR). Versicherungsschutz muss für jede einzelne Pflichtverletzung, die einen Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, bestehen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 DVStB).

Zu beachten ist, dass diese vorgeschriebene Mindestversicherungssumme u. U. nicht ausreicht, sodass eine generell höhere Versicherungssumme oder auch eine zusätzliche mandatsbezogene Versicherung im Einzelfall in Erwägung gezogen werden sollte. Die maßgeblichen Vorschriften sprechen von einem angemessenen Versicherungsschutz. Angemessen bedeutet, dass der Steuerberater jederzeit zu prüfen hat, welcher Versicherungsschutz seinem persönlichen Bedarf und den Mandantenrisiken entspricht und diesen ggf. anpasst (neue Mitarbeiter, neue Aufgabengebiete, Groß-Mandate etc.).

Weist ein Steuerberater das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über mehrere Monate hinweg nicht nach, rechtfertigt dies neben dem Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Widerrufs.[2]

In den Deckungsumfang der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind regelmäßig auch Schäden aus Beratungsfeldern außerhalb der reinen Steuerberatung einbezogen. Dazu gehört die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit diese berufsüblich sind. Um sicherzugehen, ob sich die Beratung im Rahmen des versicherten Berufsbilds bewegt, sollten Deckungsanfragen immer vorab mit dem Versicherer geklärt werden.[3]

Der Geschädigte hat generell keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer. Der Auskunftsanspruch eines möglicherweise geschädigten Mandanten gegen eine Berufskammer auf Angabe des Haftpflichtversicherers des Beraters besteht grundsätzlich nur in den Fällen eines möglichen Direktanspruchs gegen den Versicherer (§ 115 VVG).[4]

Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung sind in Deutschland nicht zur Steuerberatung befugt.[5]

Der BFH hat entschieden, dass die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten führt.[6] Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt.[7]

Ob die Zahlung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber (hier: Einzelkanzlei) auch insoweit Arbeitslohn ist, als der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 EUR übersteigenden Versicherungsschutz wählt, muss der BFH klären.[8]

[1] Hinweise der BStBK in Teil I. Berufsrechtlicher Teil, dort 5.2.2.
[2] Niedersächsisches FG, Urteil v. 17.1.2007, 6 V 519/06; LG Karlsruhe, Urteil v. 25.2.2010, StL 5/09.
[3] OLG Köln, Hinweisbeschluss v. 29.12.2016, 9 U 120/16: Ausschluss des Haftpflichtversicherungsschutzes für Tätigkeit eines Steuerberaters mit unternehmerischem Risiko wie geschäftsführender Treuhänder.
[4] VG Hamburg, Urteil v. 10.9.2010, 15 K 1352/10.
[8] FG Nürnberg, Urteil v. 27.2.2019, 5 K 1199/17, Rev. eingelegt, Az. beim BFH: VI R 32/19.

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