Das Rechtsdienstleistungsgesetz lässt eine Vertretung durch Steuerberater nur in Verfahren gegen die Krankenkassen oder bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger zu. In jenen Verfahren stehen im Gegensatz zu Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund regelmäßig beitragsrechtliche Fragen im Vordergrund. Da sich das Beitragsrecht der Sozialversicherung aber an das Steuerrecht anlehnt, verfügen Steuerberater in diesem Bereich über eine besondere Sachkunde. Diese rechtfertigt es, sie in Verfahren gegen die Krankenkassen oder bei Betriebsprüfungen zuzulassen.

In Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund sind die Steuerberater dagegen von der Vertretung ausgenommen.[1]

Interessant ist, dass das OLG Brandenburg einen Steuerberater zum Schadensersatz verurteilt hat, der es versäumt hat, im Rahmen der vereinbarten Buchhaltung für den Geschäftsführer einer Familien-GmbH die Beitragspflicht bei dem Sozialversicherungsträger prüfen zu lassen.[2]

 
Wichtig

Steuerberater sollte die Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit beim GmbH-Geschäftsführer kennen und an Mandanten kommunizieren

Laut BSG können einfache vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern untereinander oder im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers keine unternehmerische Stellung i. S. d. Sozialversicherungsrechts verschaffen. Dies hat dann bei Fehlen zur Ausgestaltung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag die Folge, dass Sozialversicherungspflicht besteht.[3]

Weitreichende Befugnisse des Gesellschafter-Geschäftsführers schließen die Annahme von Beschäftigung nicht aus, selbst wenn er faktisch bei seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterlag, sofern es an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht fehlt, die ihn in die Lage versetzt, ihm unangenehme Weisungen zu verhindern.[4]

Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht hat, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.[5]

Eine einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entgegenstehende echte Sperrminorität im Sinne einer umfassenden und unbeschränkten Verhinderungsmacht in Bezug auf unerwünschte Weisungen muss dem betroffenen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entsprechend den Grundsätzen der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände mit der notwendigen Eindeutigkeit gesellschaftsvertraglich umfassend eingeräumt werden und darf nicht durch eine Bindung an anderweitige nicht von der Sperrminorität erfasste Gesellschafterbeschlüsse relativiert werden.[6]

Fehlt dem Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft (Steuerberatungs-GmbH) in Form einer GmbH die gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, ist er abhängig beschäftigt, auch wenn er eine freiberufliche, fachlich weisungsunabhängige Tätigkeit für die GmbH ausübt.[7]

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