Die Fördermittel-/Subventionsberatung bewegt sich auf der Grenze zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Beratung. Insbesondere dann, wenn die Subventionsberatung nicht Teil eines umfassenden Mandats ist. Allerdings hat der BGH entschieden, dass die Fördermittelberatung durch einen Unternehmensberater nicht unter das Rechtsberatungsgesetz fällt.[1] Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG ist die Fördermittelberatung eine erlaubte Nebenleistung.

Wirtschaftliche Beratungsanteile sind die Projektaufbereitung und Recherche (Überprüfung der Bilanzstruktur und möglicher Sicherheiten etc.) sowie die Fördermittelbeschaffung und Durchsetzung der Finanzierung (Wahl des geeigneten Programms, Bankgespräche etc.).

Der Steuerberater setzt sich Haftungsansprüchen gegenüber dem Mandanten und der Fördermittelstelle aus. Der Versicherungsumfang sollte daher mit der Versicherung vorab geklärt sein.

Coronahilfen

Die Überbrückungshilfen I, II und III waren mit mehr als 100 Mrd. EUR ausgezahlten Hilfsleistungen ein zentrales Hilfsinstrument in der Corona-Pandemie. Die Bundesregierung wird auch weiterhin Solo-Selbstständige, Unternehmen und Einrichtungen unterstützen, die wegen temporärer Schließungen starke Umsatzeinbußen verzeichnen. Die Überbrückungshilfe III Plus wird bis Ende September 2021 fortgeführt.[2]

V. a. Steuerberater waren mit der Antragstellung auf Überbrückungshilfe erlaubterweise beschäftigt.

Die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu rechtswidrig erlangten Coronahilfen dauern an. Zum Stichtag 31.12.2020 meldeten die Zentralen Fachdienststellen zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität der Landeskriminalämter dem Bundeskriminalamt 13.891 Strafverfahren wegen Subventionsbetrug in Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe für Soloselbstständige und Unternehmen bis 10 Beschäftigte (Antragstellung bis 31.5.2020).

In den zwischen Bund und Ländern zur Durchführung der Corona-Überbrückungshilfen abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen ist insbesondere vereinbart, dass die Länder nach Abschluss der Förderung einen Schlussbericht mit detaillierten Informationen über die Durchführung vorlegen werden. Darin werden insbesondere auch Informationen über missbräuchlich und unerlaubt beantragte Coronahilfen sowie Rückforderungen dokumentiert.[3]

Steuerberater werden sich für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärungen weiter damit befassen müssen.

 
Achtung

Steuerberater darf nicht strafrechtlich beraten – Subventionsbetrug ist nicht mit Selbstanzeige vergleichbar!

Strafrechtlich darf der Steuerberater nicht beraten. Stellt der Steuerberater fest, dass der Mandant zu Unrecht Coronahilfen erhalten hat, muss er den Mandanten darauf hinweisen, dass dieser in allen Fragen zur Strafbarkeit anwaltlichen Rat einholen sollte, damit auch die weitere Vorgehensweise im Zusammenhang mit den Steuererklärungen mit dem Mandanten und Rechtsanwalt abgestimmt werden kann.

Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen (§ 6 SubvG). Alle (oben genannten) staatlichen Hilfsangebote sind Subventionen i. S. d. § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB.

Ob die KfW-Schnellkredite oder die KfW-Unternehmerkredite Subventionen i. S. d. § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB sind, ist vom Einzelfall abhängig.

[2] www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010.
[3] BT-Drs. 19/28740 v. 20.4.2021.

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