• Kapitalerhöhung
    Die Kapitalerhöhung mittels Bareinlagen nach § 55 GmbHG ist die einzige wirklich seriöse Maßnahme, damit dem Unternehmen echtes Eigenkapital zugeführt wird. Gesellschafterdarlehen führen wegen der Verbuchung als Fremdkapital wieder zur Überschuldung. Gerade bei der Einpersonen-GmbH ist die Kapitalerhöhung sinnvoll, wenn das Unternehmen an sich Erfolg verspricht und der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich über liquide Mittel verfügt (von einer persönlichen Kreditaufnahme bez. des zu erhöhenden Kapitals muss dringend abgeraten werden, auch wenn die Banken dazu häufig raten), da er auch im Fall eines Gesellschafterdarlehens bei Insolvenz sein Geld grundsätzlich verliert.

     
    Wichtig

    Keine Einzahlung vor Erhöhungsbeschluss

    Grundsätzlich muss bei der Kapitalerhöhung die Zuzahlung im Zeitpunkt der Eintragung beim Handelsregister noch unverbraucht vorhanden sein.[1]. Von einer Einzahlung auf das bestehende GmbH-Konto vor Erhöhungsbeschluss ist auf jeden Fall abzuraten, da anderenfalls in der Insolvenz der Erhöhungsbetrag nochmals zur Masse geleistet werden muss vom Gesellschafter. Ist der Erhöhungsbeschluss gefasst und die notarielle Beurkundung erfolgt, sollte die Einzahlung vor Eintragung auf keinen Fall auf ein im Soll geführtes GmbH-Konto eingezahlt werden, sondern auf ein neu eröffnetes bei einer anderen Bank, da immer die Gefahr besteht, dass die ursprüngliche Bank nach Eingang den Kontokorrentkredit reduziert.

    In der Insolvenz der Gesellschaft kann der Insolvenzverwalter eine wirksam beschlossene, aber bei Verfahrenseröffnung noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhung nicht gegen den Willen der Gesellschafter zur Insolvenzmasse einziehen.[2]

  • Forderungsverzicht

    Ziel muss es sein, die Höhe der Forderungen gegen das Unternehmen, also die Verbindlichkeiten, zu reduzieren und die Überschuldung damit zu beseitigen. Der Verzicht eines Gläubigers des Unternehmens auf eine Forderung gegen das Unternehmen ist der wirkungsvollste Sanierungsbeitrag, da dieser Forderungsverzicht zu einem völligen Wegfall der Verbindlichkeit in der Bilanz des Unternehmens führt. Zudem entfällt auch ein etwaiger Zinsanspruch des Gläubigers, wodurch eine zusätzliche Liquiditätsentlastung eintritt.

    Ein Forderungsverzicht hat rechtlich als Grundlage den Abschluss eines Erlassvertrags.[3] Ein Erlassvertrag hat die weitere Konsequenz, dass etwaige gestellte akzessorische Sicherheiten kraft Gesetz[4] frei werden und nicht akzessorische freigegeben werden müssen.

     

    Forderungsverzicht des GmbH-Gesellschafters und Folgen für ihn

    Hier gilt § 20 Abs. 2 EStG: Gesellschafter verzichtet auf eine Forderung gegen seine GmbH. Der Nominalwert der Forderung beträgt im Zeitpunkt des Verzichts 100.000 EUR, der Teilwert dagegen nur 10.000 EUR. Lösung: Der Forderungsverzicht des Gesellschafters führt zu einer verdeckten Einlage und zum Zufluss der Darlehensvaluta. Dies gilt aber nur für den im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltigen Teil der Forderung. Nur der werthaltige Teil i. H. v. 10.000 EUR wird also zurückgezahlt und gilt damit gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 7 EStG als Veräußerung (verdeckte Einlage 10.000 EUR abzüglich Anschaffungskosten der Forderung 10.000 EUR = Gewinn i. S. d. § 20 Abs. 4 EStG i. H. v. 0 EUR). In Höhe des nicht werthaltigen Teils von 90.000 EUR hat ein vorangegangener schlichter Forderungsausfall stattgefunden. Die Beteiligungsanschaffungskosten des Gesellschafters erhöhen sich nur um 10.000 EUR. Der Forderungsausfall findet außerhalb des Anwendungsbereichs von § 17 EStG keine steuerliche Berücksichtigung.[5]

    Der BFH muss klären, ob der endgültige Ausfall eines mit Einkünfteerzielungsabsicht gewährten, nicht Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führt.[6]

    Hinweis: Mit der Ergänzung in § 17 Abs. 2a Satz 3 EStG[7] wurden die Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG neu definiert. Demnach gelten u. a. Darlehensverluste sowie Ausfälle von Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen explizit als nachträgliche Anschaffungskosten, soweit die Gewährung des Darlehens oder dessen Stehenlassen in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Der neue § 17 Abs. 2a EStG gilt grundsätzlich bereits ab dem 31.7.2019.

  • Forderungsverzicht mit Besserungsschein

    Wenn Gläubiger ihre Forderung nicht völlig preisgeben wollen, ist der Forderungsverzicht mit Besserungsschein eine mögliche Alternative. Dabei handelt es sich zwar ebenfalls um einen Forderungsverzicht, der jedoch aufgrund des Besserungsscheins unter der auflösenden Bedingung[8] steht, dass die (erloschene) Forderung bei Besserung der Vermögensverhältnisse bzw. Beseitigung der Überschuldung des Unternehmens wieder auflebt.[9]

    Besonderheiten gelten beim Forderungsverzicht gegen Besserungsschein des Gesellschafters gegenüber der GmbH: Der Erlass einer Forderung eines Gesellschafters gegenü...

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