Die Vormundschaft ist die Wahrnehmung einer Fürsorgepflicht für eine minderjährige Person und deren Vermögen. Sie ist geregelt in den §§ 1773 ff. BGB. Als Vormund berufen ist, mit der Folge, dass das Familiengericht ihn bei der Auswahl des Vormunds nicht übergehen darf, wer durch letztwillige Verfügung der beiden Eltern des Mündels als Vormund benannt ist (§§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB). Allerdings muss dem Benennenden zum Zeitpunkt seines Todes das Sorgerecht zugestanden haben. Aus der wirksamen Benennung ergibt sich ein Recht des Benannten auf Bestellung zum Vormund, wenn kein Hinderungsgrund (§§ 1780 bis 1782, 1784 BGB) oder Übergehungsgrund (§ 1778 Abs. 1 BGB) gegeben ist. Liegt eine Benennung eines Vormunds vor, wählt das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts einen Vormund aus (§ 1779 Abs. 1 BGB). Der mit einem Kind in der Babyklappe abgelegte und mit Antrag überschriebene Brief ist als Anregung zur Bestellung eines Vormunds zu verstehen.[1]

 
Hinweis

Reform des Vormundschaftsrechts

Am 1.1.2023 tritt die Vormundschaftsreform in Kraft. Der vollständige Text des "Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" v. 4.5.2021 findet sich im BGBl I 2021 S. 882. Das Vormundschaftsrecht wurde durch die Reform neu gegliedert.[2]

U. a. werden die Rechte des Mündels gestärkt (§ 1788 BGB n. F.). Den Vormund treffen umfassendere Auskunftspflichten auch gegenüber nahestehenden Angehörigen des Mündels (§ 1790 BGB n. F.).

[2] https://vormundschaft.net/assets/uploads/2021/07/Synopse_Neues-Vormundschaftsrecht-ab-1.1.2023-in-Kraft.pdf.

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