OFD Koblenz, 4.7.2013, S 0170 - St 33 1

Anleitung zur Erstellung der Feststellungsbescheide nach § 60a AO

Gesetzliche Grundlagen

Durch das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes” (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.3.2013 (BStBl 2013 I S. 339) wurde mit dem neuen § 60a AO ein Verfahren zur „Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen” eingeführt. Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO geprüft und bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.

Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt nach § 60a Abs. 2 AO

  • auf Antrag der Körperschaft oder
  • von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.

§ 60a Abs. 3 bis 5 AO enthält Vorschriften zum Wegfall der Bindungswirkung der Feststellung im Falle der Änderung von Rechtsvorschriften und zur Aufhebung der Feststellung im Falle der Änderung bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen und bei materiellen Fehlern im Feststellungsbescheid.

Erlass von Feststellungsbescheiden nach § 60a AO

Die Feststellung nach § 60a AO ersetzt u.a. die bisherige „vorläufige Bescheinigung” (vgl. AEAO zu § 59, Nr. 4 ff). Die Vorschriften zu dem Feststellungsverfahren sind am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 29.3.2013, in Kraft getreten. Ich bitte sicherzustellen, dass in einschlägigen Fällen ab sofort keine „vorläufigen Bescheinigungen”, sondern nur noch die neuen „Feststellungsbescheide” erlassen werden.

Das bundeseinheitliche Muster für den Feststellungsbescheid nach § 60a AO steht ab sofort als WORD-Vorlage in UNIFA unter „Zentral > Gemeinnützigkeit” unter der Vordruckbezeichnung „Gem 7 – Feststellung nach § 60a AO” zur Verfügung. Dieser Vordruck enthält die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen und Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen.

  1. Der Vordruck „Gem 7 – Feststellung nach § 60a AO” ist im Falle von neu gegründeten Körperschaften anstelle der bisherigen „vorläufigen Bescheinigung” zu verwenden.
  2. Der Vordruck ist ferner in den Fällen zu verwenden, in denen (bei schon länger als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaften) von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer die Feststellung der Satzungsmäßigkeit zu erfolgen hat, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Der Feststellungsbescheid ist also nach einer Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung einer steuerbegünstigten Körperschaft zusammen mit dem Freistellungsbescheid (Vordruck „Gem 2/3”) oder (im Falle eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer ansonsten steuerbefreiten Körperschaft) zusammen mit der „Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid” zu erlassen, wenn nicht zuvor bereits ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO ergangen ist.
  3. Nach § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO können Körperschaften, die bereits seit längerem als steuerbegünstigt anerkannt sind, auch außerhalb der Veranlagung zur Körperschaftsteuer (also ohne gleichzeitige Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung) einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO beantragen, wenn nicht zuvor bereits ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO ergangen ist. In diesen Fällen ist ebenfalls der o.a. Feststellungsbescheid zu verwenden.
  4. Wenn eine bereits seit längerem bestehende Körperschaft wegen einer erfolgten Satzungsänderung erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO erfüllt, ist in diesem Bescheid eine Aussage dahingehend zu treffen, dass die Steuerbefreiung aufgrund des § 60 Abs. 2 AO erst ab dem Beginn des auf die Satzungsänderung folgenden Kalenderjahres zur Anwendung kommt.

Wegen der Bindungswirkung der Feststellung nach § 60a AO bitte ich, vor Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheids die Satzung eingehend zu prüfen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Satzung die in der Anlage 1 zu § 60 AO (Mustersatzung) bezeichneten Festlegungen enthalten muss (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO). Nach § 1f Abs. 2 EGAO ist § 60 Abs. 1 Satz 2 AO jedoch nur auf Körperschaften, die nach dem 31.12.2008 gegründet wurden, und auf Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem 31.12.2008 wirksam wurden, anzuwenden.

Der Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO wird automatisch in der Datei „KGM” abgelegt (Begriff „FBDAT”).

Vorlagen für den „Bescheid über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO” (Vordruck „Gem 11”) und den „Bescheid nach § 60a Abs. 4 oder Abs. 5 AO über die Aufhebung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen” (Vordruck „Gem 13”) werden den Finanzämtern so bald wie möglich zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf können Kopiervorlagen dieser Vordrucke vorab bei der OFD (St 33 ...

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