Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 8.2 Abs. 7 und Abs. 8 UStAE.

Umsätze für die Luftfahrt können unter gesetzlich genau beschriebenen Voraussetzungen steuerfrei ausgeführt werden.[1] Die Finanzverwaltung ging bisher unterschiedslos davon aus, dass Leistungen an eine Luftfahrtbehörde für Zwecke der Luftaufsicht i. S. d. § 29 LuftVG nicht zu den nach § 8 Abs. 2 UStG begünstigten Leistungen gehören.

Für alle ab dem 1.1.2021 ausgeführten Umsätze differenziert die Finanzverwaltung bei den Fluggastkontrollen und strukturiert in diesem Zusammenhang Abschn. 8.2 UStAE neu. Zu den jetzt auch steuerbefreiten Leistungen[2] nach § 8 Abs. 2 UStG gehören auch Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde[3] oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen.[4] Dies gilt auch für die Anschaffung von Sicherheitseinrichtungen zur Fluggast- und Gepäckkontrolle (z. B. Körper- oder Gepäckscanner) und den Einkauf von Security-Leistungen.

Hinweis

Von der Steuerbefreiung sind nicht die Leistungen zu Kontrollzwecken des Flughafen- und Bodenpersonals sowie sonstige Bodendienstleistungen (z. B. die Reinigung des Flughafens) erfasst, soweit sie nicht ausdrücklich zu den genannten begünstigten Zwecken gehören.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung fasst die Aussagen zu den steuerfreien Leistungen, die unmittelbar für den Bedarf begünstigter Luftfahrzeuge bestimmt sind[5], in einem neuen Abschn. 8.2 Abs. 7 UStAE zusammen.[6] Neben dieser formalen Änderung werden auch die Regelungen für Leistungen i. Z. m. Fluggastkontrollen überarbeitet. Dies betrifft dann auch Leistungsbezüge für Gegenstände, die in dem Luftsicherheitsbereich verwendet werden.

Die Steuerbefreiung für diese Umsätze gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt worden sind. Die Finanzverwaltung beanstandet es für Umsätze, die vor dem 1.10.2021 ausgeführt werden, aber nicht, wenn diese Leistungen abweichend von den neuen Regelungen in Abschn. 8.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE noch steuerpflichtig ausgeführt werden. Dies gilt ebenfalls für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.

Praxis-Tipp

Soweit diese Fluggastkontrollen jetzt steuerfrei ausgeführt werden, hat dies keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug für Vorleistungen, da die steuerfreien Ausgangsleistungen nach § 4 Nr. 2 UStG zu den Leistungen gehören, die trotz Steuerbefreiung den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.[7] Insoweit kommt es auch zu keiner Vorsteuerberichtigung für Geräte, die innerhalb des maßgeblichen Vorsteuerberichtigungszeitraums unter Vorsteuerabzug erworben wurden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 22.7.2021, III C 3 – S 7155-a/20/10002 :003, BStBl 2021 I S. 1023.

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