Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.11b.1 Abs. 2 UStAE um eine Nr. 6.

Der EuGH[1] hatte entschieden, dass die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der Post-Richtlinie darstellt, die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL (in Deutschland entsprechend § 4 Nr. 11b UStG) von der Umsatzsteuer befreit ist. Die Finanzverwaltung hatte dazu bisher eine andere Rechtsauffassung vertreten.

Die Finanzverwaltung stellt deshalb jetzt in Abschn. 4.11b.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE klar, dass auch die förmliche Zustellung von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage der Prozessordnungen und der Gesetze, die die entsprechenden Verwaltungszustellungen regeln, entsprechend einer von der Bundesnetzagentur zu diesem Zweck erteilten Lizenz eine solche Post-Universaldienstleistung darstellt, wenn der Anbieter sich verpflichtet hat, die Zustellungen im gesamten Bundesgebiet anzubieten.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung reagiert auf die eindeutige Rechtsprechung des EuGH. Auch die förmliche Zustellung von amtlichen Schriftstücken stellt eine begünstigte Post-Universaldienstleistung dar.

Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 28.9.2021, III C 3 - S 7167-b/19/10003:001, BStBl 2021 I S. XXX.

[1] EuGH, Urteil v. 16.10.2019, C-4/18 (Winterhoff) und C-4/18 (Eisenbeis) mit Folgeentscheidungen des BFH, Urteil v. 6.2.2020, V R 36/19, BFH/NV 2020 S. 836.

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