Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte mit Schreiben vom 15.6.2020[1] die Definition der Erwerbsseeschifffahrt präzisiert und auch territoriale Abgrenzungen in den UStAE aufgenommen. Im Zusammenhang mit den Änderungen war eine Nichtbeanstandungsregelung für Umsätze aufgenommen worden, die bis zum 31.12.2020 ausgeführt wurden. Die Finanzverwaltung hat diese Nichtbeanstandungsreglung jetzt verlängert, sodass Umsätze, die bis zum 31.3.2021 ausgeführt werden, noch nach den bisherigen Verwaltungsanweisungen behandelt werden können.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung hatte zum einen territoriale Abgrenzungen vorgenommen, im Juni 2020 aber auch Einschränkungen für die Gegenstände, die der Versorgung der Seeschiffe dienen. Danach gehören nur Lebensmittel, Genussmittel und geringpreisige Non-Food-Artikel, die für den Grundbedarf der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste dienen, zu den begünstigten Artikeln.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.12.2020, III C 3 – S 7155/19/10004 :001, BStBl 2021 I S. 64

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