Leitsatz

1. Unverzüglich i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.

2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.

 

Normenkette

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG

 

Sachverhalt

  • Im Januar 2014 verstarb Vater V. Erben waren der Kläger und sein Bruder. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus, das V bis zu seinem Tod selbst genutzt hatte. Nach einer testamentarischen Verfügung sollte der Kläger Alleineigentümer des Hauses werden.
  • Im Februar 2015 schlossen die Brüder einen Vermächtniserfüllungsvertrag, welcher der Genehmigung u.a. durch das Betreuungsgericht bedurfte.
  • Im September 2015 wurde der Kläger als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen.
  • Ab April 2016 holte der Kläger Angebote von Handwerkern zur Renovierung ein; die Bauarbeiten am Haus begannen im Juni 2016.

Das FA setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest, ohne die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für den Erwerb der Immobilie zu gewähren. Einspruchsverfahren und Klage blieben erfolglos. Die Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 28.9.2016, 3 K 3793/15 Erb, Haufe-Index 9942946, EFG 2016, 2079) begründete ihre Entscheidung mit dem Hinweis, dass seit der Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch mehr als sechs Monate verstrichen seien, ohne dass der Kläger zu erkennen gegeben habe, dass das Haus unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sei. Am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem FG – September 2016 – war der Kläger noch immer nicht in das geerbte Haus eingezogen.

 

Entscheidung

Der BFH ist der Auffassung, dass der Erwerb des Zweifamilienhauses nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG steuerbefreit ist.

Die Steuerbefreiung erfasst nur bebaute Grundstücke, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Dies bedeutet, dass der Erwerber die Wohnung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen muss. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.

Eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung kann freilich auch dann vorliegen, wenn diese Nutzung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen wird. Jedoch muss der Erwerber dann darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung entschieden hat und aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war.

Gründe für eine zeitliche Verzögerung können z.B. darin liegen, dass der Einzug wegen einer Erbauseinandersetzung sich um einige Monate verzögert. Auch kann sich die Renovierung des Objektes möglicherweise länger hinziehen als geplant, weil ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss.

Im Streitfall ist die Würdigung des FG, dass der Kläger das Zweifamilienhaus nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt hat, nicht zu beanstanden. Erst im April 2016 und damit mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall hat der Kläger erstmalig Angebote von Handwerkern eingeholt. Noch später haben die Arbeiten am Haus erst begonnen.

 

Hinweis

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist u.a. steuerfrei der Erwerb einer Immobilie von Todes wegen durch Kinder, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Im Streitfall ist das Tatbestandsmerkmal der "Unverzüglichkeit" problematisch. Hier greift nach Auffassung des BFH als grundsätzlich noch zu akzeptierende Zeitspanne eine Sechsmonatsfrist.

Wichtig für die Praxis ist die weitere Erkenntnis, dass eine Überschreitung dieser Sechsmonatsfrist nicht schadet, wenn hinreichende "Entschuldigungsgründe" dafür dargelegt werden. Es gilt also, die Ursachen für eine schuldlose Verzögerung zu schildern. Solche Ursachen können auch in einer verzögerten Renovierung des Objekts liegen, wenn nicht wiederum der Steuerpflichtige selbst die Ursache für die verschleppte Instandsetzung herbeigeführt hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.5.2019 – II R 37/16

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