Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 4.8.13 UStAE.

Durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz[1] ist der Wortlaut der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes neu gefasst worden. Dabei haben sich inhaltlich keine Veränderungen ergeben, die Formulierung wurde lediglich an die geänderten Begrifflichkeiten angepasst. Die Finanzverwaltung fasst aufgrund der gesetzlichen Änderungen die bisherigen Ausführungen in Abschn. 4.8.13 UStAE neu.

Durch die Neufassung der Verwaltungsanweisungen sind keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen worden. Insbesondere werden in den Verwaltungsanweisungen die jeweils begünstigten Einrichtungen definiert:

  • Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Alternative Investmentfonds (AIF);[2]
  • Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes;[3]
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften, OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften.[4]

Konsequenzen für die Praxis

Der Umfang der Steuerbefreiung bei der Verwaltung von Investmentfonds war in der Vergangenheit umstritten.[5] Die Finanzverwaltung hatte schon früher die Vorgaben aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH in die Verwaltungsanweisungen umgesetzt. Wegen der gesetzlichen Änderungen im AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz war auch eine sprachliche Anpassung der Verwaltungsanweisungen notwendig.

Wichtig

Die Finanzverwaltung hebt mit dem Schreiben auch ein BMF-Schreiben[6] aus dem Jahr 2010 auf, in dem zu der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz Stellung genommen worden war.

Die Grundsätze aus dem Schreiben und der dadurch aktualisierten Fassung des Abschn. 4.8.13 UStAE gelten für alle Umsätze, die nach dem 24.12.2013[7] ausgeführt worden sind. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer für alle bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl ausgeführten Umsätze auf die bis dahin geltende Fassung des Abschn. 4.8.13 UStAE berufen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 12.11.2015, III C 3 – S 7160 – h/12/10001, BStBl 2015 I S. 887.

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