Überblick

Mit Urteilen vom 25.10.1994 und vom 26.11.2008 hatte der BFH entschieden, dass Schadensersatzrenten nur der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie Ersatz für steuerbare Einkünfte sind.

Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, die bei Verletzung höchstpersönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre geleistet werden (sog. Mehrbedarfsrenten), sind nach dem BFH-Urteil vom 25.10.1994 weder als Leibrenten, noch als sonstige wiederkehrende Bezügegem § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, obwohl sie ihrer äußeren Form nach wiederkehrende Leistungen darstellen.

Diese Grundsätze sind nach Ansicht des BMF nun auch auf Zahlungen von Schmerzensgeldrenten anwendbar und ergeben, dass auch Schmerzensgeldrenten nicht steuerbar sind.

In den einzelnen Rentenleistungen einer Schmerzensgeldrente ist auch kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten. Der Schmerzensgeldanspruch wird anders als der Anspruch auf Mehrbedarfsrente regelmäßig kapitalisiert. Wird die Schmerzensgeldleistung ausnahmsweise in Form einer Rente erbracht, sollen hierdurch insbesondere dauernde Nachteile ausgeglichen werden, deren zukünftige Entwicklung noch nicht absehbar ist. Treten künftig weitere, bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden auf, ist eine Anpassung der Rente nach den konkreten Umständen des Einzelfalles möglich. Insoweit kann ebenso wie bei den Mehrbedarfsrenten i. S. des § 843 BGB jede einzelne Zahlung als Schadensersatzleistung angesehen werden.

Diese Regelung ist auch auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, 15.07.2009, IV C 3 - S 2255/08/10012

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