BMF, 03.11.2003, IV A 5 - S 2411 - 26/03

Vereinfachtes Steuererstattungsverfahren gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG unterliegen;

Umsetzung des EuGH-Urteils vom 12.6.2003 – C-234/01 (Gerritse)

Bezug: Sitzung ESt V/03 vom 27. bis 29.8.2003

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG unterliegen, in Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 12.6.2003 – C-234/01 (BStBl 2003 II S. …)[1] bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:

Abweichend von § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG ist nunmehr nicht mehr Voraussetzung, dass die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Hälfte der Einnahmen übersteigen. Die Steuer wird auf Antrag erstattet, soweit sie den Betrag übersteigt, der sich bei Anwendung des tariflichen Steuersatzes nach § 32a Abs. 1 EStG auf die um den Grundfreibetrag erhöhten Einkünfte bzw. bei Anwendung des Steuersatzes nach § 23 Abs. 1 KStG auf die Einkünfte, zuzüglich Solidaritätszuschlag, ergibt (vgl. Beispiel 1).

Bei mehreren Auftritten in einem Kalenderjahr sind für den Vergleich mit der Besteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger sämtliche im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, die bis zur Antragstellung entstanden sind und dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG unterliegen, selbst wenn für sie aufgrund der Bestimmung des § 50a Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 EStG (Milderungsregelung) ein Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, einzubeziehen. Für diese Einkünfte abgeführte Steuerabzugsbeträge sind zu berücksichtigen. Für in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Auftritte, wie beispielsweise Veranstaltungsreihen, ist nur ein Antrag einzureichen. Die Steuererstattung ist um bereits erstattete Beträge zu kürzen (vgl. Beispiel 2).

Die übrigen Vorschriften zum vereinfachten Erstattungsverfahren sowie zur Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG bleiben hiervon unberührt. Im Steuerabzugsverfahren kann sich der Schuldner der Vergütungen nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem – durch dieses BMF-Schreiben erweiterten – vereinfachten Steuererstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG berufen.

Beispiel 1:

A erhält für einen Auftritt in 2003 eine Gesamtvergütung (Brutto) von 2.000 EUR. Der Vergütungsschuldner hat 400 EUR ESt und 22 EUR SolZ von dieser Vergütung einbehalten und an das FA abgeführt. A sind 600 EUR Betriebsausgaben im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Auftritt entstanden.

Lösung:

Im vereinfachten Erstattungsverfahren wird die Steuererstattung des A wie folgt errechnet:

    ESt SolZ
1. Einnahmen (Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG) 2.000 EUR    
       
2. abzgl. BA/WK ./. 600 EUR    
       
3. Einkünfte im Zusammenhang mit dem Auftritt 1.400 EUR    
       
4. zzgl. Grundfreibetrag + 7.235 EUR    
       
5. Einkünfte für Zwecke des Erstattungsverfahrens 8.635 EUR    
       
6. auf die Einkünfte entfallende tarifliche ESt nach § 32a Abs. 1 EStG   298 EUR 0 EUR
       
7. einbehaltener Steuerabzug   ./. 400 EUR ./. 22 EUR
       
8. zu erstattende Steuer   ./. 102 EUR ./. 22 EUR

Beispiel 2:

Fall wie Beispiel 1, aber A hat nach Durchführung des Erstattungsverfahrens einen weiteren Auftritt in 2003, für den er eine Gesamtvergütung von 3.000 EUR erhält. Es werden vom Vergütungsschuldner hiervon 600 EUR ESt und 33 EUR SolZ einbehalten und an das FA abgeführt. A hat 600 EUR Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem weiteren Auftritt stehen.

Lösung:

Im vereinfachten Erstattungsverfahren wird die weitere Steuererstattung des A wie folgt errechnet:

    ESt SolZ
       
1. Einnahmen 3.000 EUR    
       
2. abzgl. BA/WK ./. 600 EUR    
       
3. Einkünfte aus 2. Auftritt 2.400 EUR    
       
4. zzgl. der Einkünfte aus 1. Auftritt + 1.400 EUR    
       
5. zzgl. Grundfreibetrag + 7.235 EUR    
       
6. Gesamteinkünfte für Zwecke des Erstattungsverfahrens 11.035 EUR    
       
       
7. auf die Gesamteinkünfte entfallende tarifliche ESt nach § 32a Abs. 1   859 EUR 0 EUR
       
8. abzgl. einbehaltener Steuerabzug für 1. und 2. Auftritt   ./. 1.000 EUR ./. 55 EUR
       
9. zu erstattende Steuer   ./. 141 EUR ./. 55 EUR
       
10. zzgl. bereits erstatteter Steuer   102 EUR 22 EUR
       
11. noch zu erstattende Steuer   ./. 39 EUR ./. 33 EUR

Die Anwendung dieses BMF-Schreibens ist nicht auf Steuerpflichtige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, beschränkt. Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesmin...

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