Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (Bundestagsbeschluss v. 2.12.2022) werden Ertrags- (§ 184 ff. BewG) und Sachwertverfahren (§ 189 ff. BewG) zur Bewertung bebauter Grundstücke an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) v. 14.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2805) angepasst. U. a. werden die Höhe der Zinssätze in § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG (Liegenschaftszinssätze) und in § 191 Satz 2 BewG i. V. m. Anlage 25 zum BewG (Wertzahlen für das Sachwertverfahren) an das aktuelle Marktniveau angepasst.
Die geplanten Anpassungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Auch bei Mehrfamilienhäusern, bei denen regelmäßig auf den Ertragswert statt auf den Sachwert abgestellt wird, kann wegen der sich ändernden Wertermittlung eine Steuererhöhung resultieren.
Die Änderungen greifen für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022.
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