Die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft erfordert u.a. die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG). Dem Organträger muss dabei die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft ununterbrochen vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft zustehen. Wird ein Organträger auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, tritt ertragsteuerlich der übernehmende Rechtsträger in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein. Dies gilt grundsätzlich auch für die Organträgereigenschaft. Unterschiedlich betrachtet wurden bisher Fälle, in denen der steuerliche Übertragungszeitpunkt nicht mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zusammenfällt. Dazu äußerte sich der BFH in vier Urteilen (BFH, Urteile v. 11. 7.2023, I R 45/20, I R 36/20 und I R 21/20 zur Verschmelzung des Organträgers sowie I R 40/20 zum Anteilstausch).

Laut BFH tritt der übernehmende Rechtsträger als ("neuer") Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als "alter" Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft ein, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird (oder im Falle des Anteilstauschs werden konnte). Insoweit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung Umwandlungssteuererlass 2011 v. 11.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1314, Rz. Org. 02). Der BFH führt damit seine sog. Fußstapfentheorie fort.

 
Hinweis

Die Auffassung des BMF ist auch im derzeit noch im Entwurf vorliegenden überarbeiteten neuen Umwandlungssteuererlass enthalten (ebenfalls Rz. Org. 02; vgl. Kapitel Rückblick Tz. 2.5.5). Es bleibt nun abzuwarten, ob die Finanzverwaltung im Zuge der Finalisierung des Erlasses noch auf diese Rechtsprechung des BFH reagiert.

In seinem Urteil I R 36/20 (Fall einer Aufwärtsverschmelzung eines Organträgers) äußert sich der BFH auch zum Umfang der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG. Diese umfasse neben dem zuzurechnenden Einkommen zumindest "incidenter" auch den Status des (Nicht-/) Bestehens einer Organschaft. Außerdem führt der BFH aus, dass in Verschmelzungsfällen, in denen während der fünfjährigen Mindestvertragslaufzeit der Ergebnisabführungsvertrag (EAV) erlischt, das Erlöschen in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG unschädlich sei. Die Konfusion stelle einen wichtigen Grund für die Nichteinhaltung der Mindestvertragslaufzeit dar.

 
Hinweis

Laut Ausführungen des BFH in den Urteilen I R 36/20 und I R 21/20 kann das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG (wie die finanzielle Eingliederung) Gegenstand einer umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 (oder § 4 Abs. 2 Satz 1) i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG sein.

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