Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 v. 10.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2115) wurden ab dem Jahr 2021 ca. 90 % der zuvor mit Solidaritätszuschlag belasteten Steuerpflichtigen durch eine deutliche Anhebung der bestehenden Freigrenze ab 1.1.2021 auf 16.956 EUR bzw. 33.912 EUR bei Zusammenveranlagung vollständig von der Ergänzungsabgabe entlastet.

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2330) wurde diese Freigrenze für das Jahr 2023 auf 17.543 EUR bzw. 35.086 EUR bei Zusammenveranlagung und ab dem Jahr 2024 auf 18.130 EUR bzw. 36.260 EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Die für die Veranlagung und den Lohnsteuerabzug im Einzelnen geregelten Beträge in § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG 1995 werden entsprechend fortgeschrieben.

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