A. Grundaussagen der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 66 BewG regelt neben der Geschäftsführung auch die Entscheidungs- und Ermittlungsbefugnisse des Bewertungsbeirates. Sie schafft im Wesentlichen klare Regelungen für die Arbeitsweise des Bewertungsbeirates und kann bei Bedarf durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift ist durch das BewG 1965[3] in das Gesetz aufgenommen worden. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen der ursprünglichen Vorschrift im § 42 BewG 1934 und den Bestimmungen im Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates[4].

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Im Rahmen der Ablösung der Reichsabgabenordung (RAO) durch die Abgabenordnung 1977 (AO) wurde in Abs. 3 die Formulierung hinsichtlich der Ermittlungsbefugnisse geändert.[6] Durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz 1993[7] wurde Absatz 3 der Vorschrift nochmals redaktionell überarbeitet. Eine materiell-rechtliche Änderung ergab sich dadurch nicht.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat[9], verliert auch § 66 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[10] Die neu eingefügten Vorschriften für die Ermittlung des Grundsteuerwertes beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen machen einen Bewertungsbeirat überflüssig.

 

Rz. 5– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[3] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[4] Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates v. 28.9.1950, BGBl. I 1950, 682.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[6] Vgl. Art. 6 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) v. 14.6.1976, BGBl. I 1976, 3341 = BStBl. I 1977, 667.
[7] StMBG v. 21.12.1993, BGBl. I 1993, 2310 = BStBl. I 1994, 50.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[9] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. I 2018, 531 (Entscheidungsformel); DStR 2018, 791.
[10] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2019, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

B. Geschäftsführung (Abs. 1)

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BewG führt der Vorsitzende die Geschäfte des Bewertungsbeirates und leitet die Verhandlungen. Als Vorsitzender fungiert dabei regelmäßig der für das Sachgebiet zuständige Referent des Bundesministeriums der Finanzen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG).

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Der Begriff der Geschäftsführung ist dabei umfassend und beinhaltet sowohl die Vorbereitung der Sitzung als auch die Nachbereitung in Form der Umsetzung der gefassten Beschlüsse und Entscheidungen. Die Regelung schließt Geschäftsführungsaufgaben für andere Mitglieder des Bewertungsbeirates grundsätzlich aus.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Neben der eigentlichen Führungsaufgabe kommt der Stimme des Vorsitzenden unter bestimmten Konstellationen eine besondere Bedeutung zu. Bei Stimmengleichheit gibt sie letztlich den Ausschlag in die eine oder andere Richtung (siehe dazu Rz. 16).

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 BewG kann das Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.

 

Rz. 11– 13

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

C. Entscheidungsfindung (Abs. 2)

 

Rz. 14

[Autor/Stand] § 66 Abs. 2 Satz 1 BewG verordnet dem Bewertungsbeirat ein Mindestquorum. Danach müssen für die Beschlussfähigkeit des Beirates, seiner Abteilungen und Unterabteilungen (vgl. § 63 BewG) mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Mit dieser Regelung soll die Wichtigkeit der Gremien bekräftigt und der Tragweite der Beschlüsse entsprechendes Gewicht verliehen werden. § 3 des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates sah für die Beschlussfähigkeit noch die Hälfte der Mitglieder als ausreichend an.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Nach § 66 Abs. 2 Satz 2 BewG werden die Beschlüsse des Bewertungsbeirates, seiner Abteilungen und Unterabteilungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine qualifizierte Mehrheit sieht das Gesetz nicht vor, obwohl auch dies die Wichtigkeit des Gremiums unterstrichen hätte.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Bei Abstimmungen kommt der Stimme des Vorsitzenden dann besondere Bedeutung zu, wenn sich ansonsten keine Mehrheit finden lässt und die Abstimmungen mit einer Pattsituation enden. In diesen Fällen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Diese Regelung führt daz...

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