I. Entstehung der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 24 BewG ist durch das BewG-ÄndG 1965 in das BewG eingefügt worden. Vor dieser Änderung wurde bei Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit der Einheitswert auf null DM fortgeschrieben (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz und Nr. 2 letzter Satz BewG 1934). Diese Vorschriften wurden gestrichen und durch die Neuregelung des § 24 BewG ersetzt. Die Begründung zum BewG-ÄndG 1965[2] führt hierzu ua. aus, dass gegen die Fortschreibung des Einheitswerts auf null DM bei Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit vom Standpunkt des Gesetzes systematische Bedenken bestehen. Ein Einheitswertbescheid enthalte die (mittelbare) Feststellung über das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Einheit sowie die Feststellung über die Art, die Zurechnung und den Wert der Einheit. Bei einer Wertfortschreibung auf null DM entfalle zwar die Wertfeststellung, die vorstehend aufgeführten übrigen Feststellungen (Existenz der Einheit, Art und Zurechnung) blieben aber bestehen, obwohl die Einheit tatsächlich weggefallen sei. Der Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit könne deshalb bewertungsrechtlich nicht durch eine Wertfortschreibung auf null DM zum Ausdruck gebracht werden. Die neue Vorschrift des § 24 BewG stellt eine Art Gegenstück zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG dar, nach dem die Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit zu einer Nachfeststellung führt.[3] In die Vorschrift des § 24 BewG wurden auch die Fälle einbezogen, in denen der Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit seine Bedeutung für die Besteuerung verliert, ohne dass die Einheit wegfällt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BewG).

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Durch das EGAO 1977 v. 14.12.1976[5] wurden dem Einleitungssatz des Absatzes 1 die Worte "dem Finanzamt bekannt wird, dass" eingefügt. Damit wurde eindeutig angeordnet, dass ein Aufhebungsbescheid stets von Amts wegen zu erlassen ist. Es wurde die Regelung des § 225a RAO idF des Art. 7 VStRG über die Fortschreibung des Einheitswerts von Amts wegen auch für den Aufhebungsbescheid übernommen. Das Gleiche gilt für die Einfügung des zweiten Satzes in den Absatz 2 über die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 hinsichtlich der Nachholung eines unterlassenen Aufhebungsbescheids. Schließlich wurde Abs. 3 über die entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO über die Fortschreibungsfeststellung gestrichen (Neufassung der AO und Regelung im BewG selbst).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Durch das Jahressteuergesetz 1997[7] ist § 24 BewG geändert worden. § 24 Abs. 1 Nr. 3 BewG wurde aufgehoben. Nach dieser Vorschrift war der besondere Einheitswert aufzuheben, der für Grundstücke im Zustand der Bebauung nach § 91 BewG für Zwecke der Vermögensbesteuerung festgestellt worden war, wenn der besondere Einheitswert bei der Vermögensbesteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wurde. Mit der Nichterhebung der Vermögensteuer seit 1997 und dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer seit 1998 ist der besondere Einheitswert für Grundstücke im Zustand der Bebauung nicht mehr festzustellen und daher auch nicht mehr aufzuheben. § 24 BewG lautete vor der Änderung durch das JStG 1997 v. 20.12.1996 wie folgt:

(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass

  1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) wegfällt;
  2. der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird;
  3. ein nach § 91 Abs. 2 ermittelter besonderer Einheitswert bei der Vermögensbesteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 des Kalenderjahres, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997[9] ist § 24 BewG erneut geändert worden. Die Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Art und tragen der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ab 1998 sowie der Nichterhebung in den neuen Ländern für den Erhebungszeitraum 1997 Rechnung. Insoweit konnten die bisherigen Klammerzusätze "(Untereinheit)" gestrichen werden. Als wirtschaftliche Untereinheit waren die Betriebsgrundstücke anzusehen, die in die wirtschaftliche Einheit des Gewerbebetriebs einzubeziehen waren. Ferner wurde als redaktionelle Folgeänderung der Bezug auf § 21 Abs. 3 BewG gestrichen.

 

Rz. 5– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.08.2006
[2] Vgl. BT-Drucks. IV 1488, 37 "Zu Artikel 1 Nr. 8".
[3] Vgl. die Begründung zum BewG-ÄndG 1965, BT-Drucks. IV 1488, 38 "Zu Artikel 1 Nr. 10".
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.08.2006
[5] BGBl. I 1976, 3341 = BStBl. I 1976, 694.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.08.2006
[7] JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I 1996, 2049.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.08.2006
[9] UntStRFoG v. 29....

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