Rz. 107

[Autor/Stand] Die vorläufige Gewinnrücklage regelt § 31 DMBilG, der folgenden Wortlaut hat:

§ 31 Vorläufige Gewinnrücklage

 

(1) Unternehmen dürfen, wenn sie nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind, folgende Maßnahmen treffen, um eine Gewinnrücklage bilden zu können:

  1. Die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, den ein Erwerber des Unternehmens bei dessen Fortführung im Rahmen des Gesamtkaufpreises für diese Vermögensgegenstände ansetzen würde. Ein Geschäfts- oder Firmenwert darf berücksichtigt werden.
  2. Die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs dürfen aktiviert werden. Dazu gehören alle Maßnahmen, die nach dem 1. März 1990 ergriffen wurden und geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens herzustellen.
  3. Zuschüsse, Beihilfen und andere Vermögensvorteile, die ohne Rückzahlungsverpflichtung von Dritten für Investitionen gewährt werden, dürfen aktiviert werden, sofern der Auftrag für die Investition bis zum Ablauf der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz verbindlich erteilt worden ist.

In Höhe der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 aktivierten Beträge ist auf der Passivseite eine Gewinnrücklage zu bilden, die bis zur Tilgung der aktivierten Beträge als vorläufige zu bezeichnen ist.

  (2) Der nach Abs. 1 Nr. 1 angesetzte Betrag ist planmäßig innerhalb der Zeit abzuschreiben, die der durchschnittlichen Restnutzungsdauer der nach § 7 neu bewerteten entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Unternehmens entspricht. Fehlen Vergleichszahlen oder sind die Verhältnisse nicht vergleichbar, so ist der Betrag in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen.
  (3) Für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach Abs. 1 Nr. 2 ausgewiesene Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen.
  (4) Die nach Abs. 1 Nr. 3 aktivierten Beträge sind in den Folgejahren erfolgsneutral umzubuchen, sobald deren Bilanzierungsfähigkeit eingetreten ist. Entfällt der Anspruch nach Abs. 1 Nr. 3 nachträglich, so ist der hierfür angesetzte Betrag unmittelbar mit den Rücklagen zu verrechnen.
  (5) Von Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung angenommen werden kann, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, die sich hieraus ergebenden Aufwendungen und eine Gewinnausschüttung in Höhe der Zinserträge aus einer Ausgleichsforderung nach § 24 aus den laufenden Erträgen ohne Beeinträchtigung des in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals zu decken.
  (6) Werden Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aktiviert, so dürfen bis zu deren Tilgung durch Abschreibung Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Entstehende Verluste sind in Höhe der Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3 mit der Gewinnrücklage zu verrechnen. § 36 bleibt unberührt.
  (7) Beträge nach Absatz 1 sind bei der Berechnung von Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten nach den §§ 24, 25, der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 und des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, 28 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.
  (8) Nach Absatz 1 aktivierte Beträge und die in Höhe dieser Beträge gebildete Gewinnrücklage sind gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen und im Anhang zu erläutern.”
 

Rz. 108

[Autor/Stand] Da der nicht entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert, die Aufwendungen für die Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs und die Zuschüsse, Beihilfen und anderen Vermögensvorteile, die mit künftigen Investitionen verbunden sind, als Gegenposten zur vorläufigen Gewinnrücklage in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 DMBilG; vgl. Anm. 3), schieden sie bereits durch das Anknüpfen an die Steuerbilanz aus den Bilanzposten aus, die für die Ermittlung des Betriebsvermögens i.S. des BewG maßgebend waren. Für diese Bilanzposten bedurfte es daher keiner Sonderregelung, wie z.B. für das Beteiligungs- und Kapitalentwertungskonto.

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Dies sah die Finanzverwaltung in Abschn. 86 Abs. 2 VStR 1995 ebenso; die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:

„(2) Die Gegenposten zur vorläufigen Gewinnrücklage, und zwar

  1. der nicht entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert,
  2. die Aufwendungen für die Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs,
  3. Zuschüsse, Beihilfen und andere Vermögensvorteile, die mit künftigen Investitionen verbunden sind,

werden nach § 50 Abs. 2 D-Markbilanzgesetz (DMBilG) bereits in der Steuerbilanz nicht angesetzt.”

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Dagegen werden nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensge...

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