Rz. 216

[Autor/Stand] Nach früherem Recht wurde die Fortschreibung eines Einheitswerts nur auf Antrag, "erforderlichenfalls" auch von Amts wegen vorgenommen. Die entsprechenden Regelungen dazu befanden sich im § 225a AO i.d.F. des BewG-ÄndG 1965. Die damalige Rechtslage führte dazu, dass Fortschreibungen von Amts wegen im Allgemeinen nur durchgeführt wurden, wenn es sich um Fortschreibungen handelte, die Steuererhöhungen zur Folge hatten.

 

Rz. 217

[Autor/Stand] Fortschreibungen zugunsten der Stpfl. wurden dagegen i.d.R. erst durch einen fristgebundenen Antrag[3] des Stpfl. in Gang gebracht. Es entsprach aber auch der Verwaltungspraxis und der Rspr.[4], dass Fortschreibungsbescheide aus Gründen der Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit der Besteuerung von Amts wegen auch zugunsten der Stpfl. erlassen wurden. Trotzdem führte diese Rechtslage zu vielen Auseinandersetzungen zwischen Stpfl. und Finanzverwaltung und dementsprechend zu vielen Rechtsbehelfen. Die Rechtslage befriedigte nicht.

 

Rz. 218

[Autor/Stand] Die vorstehend dargestellte Regelung ist deshalb durch das VStRG 1974 beseitigt worden. Dabei wurde § 225a Abs. 2 AO a.F. in der Weise geändert, dass "der Fortschreibungsbescheid erteilt wird, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Fortschreibung vorliegen". Diese Regelung ist durch das EGAO 1977 als Satz 1 in den Abs. 4 des § 22 BewG übernommen worden. Durch die Neufassung der Vorschrift über die verfahrensrechtliche Seite der Fortschreibung eines Einheitswerts entfällt das Erfordernis des Antrags und damit auch die Ausschlussfrist für den Antrag.

 

Rz. 219

[Autor/Stand] Das Finanzamt muss nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BewG die Fortschreibung durchführen, sobald ihm die Voraussetzungen dafür bekannt werden. Es besteht kein Ermessensspielraum. Das gilt für alle drei Arten einer Fortschreibung. Umstände, die zu einer Fortschreibung führen können, werden dem Finanzamt oft nur durch eine dritte Seite bekannt. So wird das Finanzamt über Neubauten und über bauliche Veränderungen durch die Gemeinde, über Verkäufe und die Übertragung von Grundbesitz durch die Gerichte und Notare unterrichtet. Der Stpfl. kann allerdings weiterhin eine Fortschreibung beim Finanzamt anregen.

 

Rz. 220

[Autor/Stand] Allerdings führen Wertänderungen von Grundstücken, die sich möglicherweise durch die Ausweisung von Schutzzonen ergeben, nicht schon dann zu einer Kenntnis des Finanzamts, wenn die entsprechende Verordnung durch die zuständige Behörde veröffentlicht wird. Auch hierbei kommt es auf die positive und konkrete Kenntnis des Finanzamts an. Ist diese nicht gegeben, liegen auch die Voraussetzungen für eine (rückwirkende) Fortschreibung nicht vor. In diesen Fällen ist die positive Kenntnis i.d.R. erst dann gegeben, wenn der Stpfl. von sich aus auf die das Grundstück betreffenden geänderten rechtlichen Vorgaben hinweist.[8]

 

Rz. 221

[Autor/Stand] Die Neuregelung über die Fortschreibung von Amts wegen ist bei Fortschreibungen von Einheitswerten des Grundbesitzes erstmals auf den 1.1.1974 anzuwenden.

 

Rz. 222– 224

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[3] Der Antrag musste bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden, auf dessen Beginn die Fortschreibung begehrt wurde. Es handelte sich um eine Ausschlussfrist.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016

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