Rz. 27

[Autor/Stand] § 31 Abs. 7 ErbStG sieht die Möglichkeit vor, die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen auch per Steueranmeldung abzugeben. Leider hat die Finanzverwaltung hiervon bislang keinen Gebrauch gemacht.[2] Den unbestreitbaren fiskalischen Vorteilen eines Steueranmeldungsverfahrens, die an anderer Stelle dargelegt wurden[3], hält man weiterhin die besonderen Schwierigkeiten des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts entgegen.[4] Doch gerade wenn es schwierig wird, z.B. beim Erwerb von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) oder bei detailliert gestalteten Vermögensübertragungen, nehmen die Beteiligten regelmäßig die fachkundige Hilfe der Steuerberater in Anspruch. Will man ernsthaft behaupten, dieser Berufsstand sei nicht in der Lage, die Erbschaft-/Schenkungsteuer selbst zu berechnen?

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die Einführung der Gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 151 ff. BewG ab 1.1.2007 wurde vor allem damit gerechtfertigt, dass sie – im Wege der Schätzung – eine unverzügliche Steuerfestsetzung ermögliche.[6] Doch offensichtlich wollte der Gesetzgeber das Verfahren der Erhebung der Erbschaft-/Schenkungsteuer nicht wirklich beschleunigen, denn er hat die ihm durch das Bundesverfassungsgericht[7] wiederholt gewährte Gelegenheit weder mit der inzwischen vollzogenen Erbschaftsteuerreform 2009 noch im Zuge der zahlreichen späteren Gesetzesänderungen genutzt (s. § 37 Abs. 1 bis 18 ErbStG). Die Steuer ließe sich mittels Steueranmeldungen tatsächlich rasch, gleichsam per Vorauszahlung, vereinnahmen.[8] Und in einfachen Fällen könnte man durch Verzicht auf eine Nachprüfung bereits mit Ablauf des vierten Kalenderjahrs nach dem Steuerentstehungszeitpunkt Rechtssicherheit eintreten lassen (§ 164 Abs. 4 Satz 1, § 168 Satz 1 AO).[9]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[3] Hartmann, UVR 2000, 169 – unter 4.2; s. auch Eisele in Kapp/Ebeling, § 31 ErbStG Rz. 21 ff.
[4] Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 31 ErbStG Rz. 18; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 31 ErbStG Rz. 41.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[6] So die Begründung der Bundesregierung zu §§ 151 bis 156 BewG-Entwurf; BT-Drucks. 16/2712 v. 25.9.2006, 88.
[8] S. auch Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG6, § 31 ErbStG Rz. 18.
[9] Zustimmend wohl Eisele in Kapp/Ebeling, § 31 ErbStG Rz. 25.

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