Rz. 14

[Autor/Stand] Mit der nach § 16 Abs. 2 GrStG vorgesehenen Regelung wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen, den Bescheid über den Grundsteuerwert gleichzeitig mit dem Steuermessbetrag zu erteilen. Davon ging jedenfalls die Begründung zur Regierungsvorlage, die zum ursprünglichen § 37 GrStG (jetzt § 36 GrStG) geführt hat, ausdrücklich aus. Der Grund für diesen Zeitversatz lag damals in der Vorstellung, dass die Arbeiten für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und die Hauptveranlagung der Grundsteuer zwei Jahre benötigen. Allerdings wurde die Hauptfeststellung aus verschiedenen Gründen ohne die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge durchgeführt. Als Hauptveranlagungszeitpunkt kam erst der 1.1.1974 in Betracht. Auf diesem Zeitpunkt erfolgte auch die Grundsteuerveranlagung durch die Gemeinde. Die Sondervorschrift des damaligen § 37 GrStG behandelte die Fragen, die sich einerseits aus dem zeitlichen Abstand von zehn Jahren zwischen Hauptfeststellungszeitpunkt und dem Hauptveranlagungszeitpunkt und andererseits aus dem Zusammenfallen des Hauptveranlagungszeitpunkt mit dem Anwendungszeitpunkt der Steuermessbeträge ergeben.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Diese Funktion kommt nunmehr § 36 GrStG zu. Nach der Gesetzesbegründung[3] muss die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte aus administrativen Gründen zum 1.1.2022 erfolgen, ohne dass die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge durchgeführt wird. Aus diesen Gründen wird in zeitlicher Hinsicht die Nachholung der Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 gesetzlich angeordnet. Eine Festsetzung des Steuermessbetrags mit Wirkung zum 1.1.2025 zeitgleich mit der Feststellung des Grundsteuerwerts bleibt dennoch nach § 21 BewG möglich. Zu etwaigen Nachteilen der zeitgleichen Bescheiderteilung vgl. Rz. 24–27 zu § 37 GrStG.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Allerdings beträgt der zeitliche Abstand zwischen Hauptfeststellungszeitpunkt und dem Hauptveranlagungszeitpunkt lediglich drei Jahre und kann – dank der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts[5] – nicht verlängert werden. Vielmehr darf ab dem 1.1.2025 die Grundsteuerbelastung nicht mehr auf die Einheitsbewertung gestützt werden. Sollte die Finanzverwaltung die mit der Hauptfeststellung und Hauptveranlagung verbundenen Arbeiten nicht rechtzeitig umsetzen, droht aus heutiger Sicht, ein temporärer Steuerausfall zu Lasten der Kommunen.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Die geänderten Regelungen zur Grundsteuer sind eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018[7]. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist darf die Grundsteuererhebung ab dem 1.1.2025 nicht mehr auf der Einheitsbewertung beruhen. Der Gesetzgeber hatte die ihm zugebilligte Frist für eine Neuregelung vor dem 1.1.2020 eingehalten. Nun muss die Finanzverwaltung die Regelungen rechtzeitig bis zum 31.12.2024 umsetzen.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Sollten Länder die eingeräumte Gesetzgebungskompetenz[9] für abweichende Regelungen bei der Bemessungsgrundlage oder der Grundsteuer nutzen, müssten insoweit entsprechende Gesetze durch die Länderparlamente verabschiedet werden. Bei Redaktionsschluss lag lediglich ein abweichender Gesetzentwurf von Baden-Württemberg vor. Eine abweichende gesetzliche Regelung dürfte auch in Bayern zu erwarten sein. Einige Länder hatten bei Redaktionsschluss noch nicht entschieden, ob und ggf. wie von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht werden soll. Jedenfalls zeigt sich, dass sich die Zeit für die praktische Umsetzung in Abhängigkeit von der Nutzung der Länderöffnungsklausel verkürzen kann.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Ob für den theoretischen Fall eines temporären Steuerausfalls ein Liquiditätsengpass der Kommunen vermieden werden kann, ist gesondert zu prüfen. Denkbar wäre die Festsetzung von Vorauszahlungen auf die künftig festzusetzende Grundsteuer in der bisherigen Höhe. Ob das ohne Einführung einer konkreten Rechtsnorm zulässig ist, dürfte zweifelhaft sein.

 

Rz. 20– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[3] BR-Drucks. 19/11085 zu Nr. 18.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[5] BVerfG, Urteile v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. I 2018, 531.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[7] BVerfG, Urteile v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12; BGBl. I 2018, 531.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[9] Vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019, BGBl. I 2019, 1546.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021

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