Rz. 21
[Autor/Stand] Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter müssen die an sie gerichtete Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung erfüllen (§ 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG, § 149 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO)[2]; allerdings nur im Umfang ihres durchaus beschränkbaren Aufgabenbereichs (§ 34 Abs. 3 AO – s. § 32 ErbStG Rz. 9–22).[3] Fraglich war, ob sie, die unstreitig keine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG trifft[4], auch ohnehin originär erklärungspflichtig sind.[5] Dies hat der BFH, jedenfalls für einen Testamentsvollstrecker, inzwischen überzeugend verneint.[6] Eine vorherige oder gleichzeitige Aufforderung an den/die Erben ist hierbei nicht erforderlich.[7]
Rz. 22
[Autor/Stand] Allerdings beschränkt sich die Erklärungspflicht des Testamentsvollstreckers, die wiederum bei Nachlassverwaltung durch die Erklärungspflicht des Nachlassverwalters verdrängt wird (s. § 32 ErbStG Rz. 17), regelmäßig nur auf die Erbschaftsteuern der/s Gesamtrechtsnachfolger/s des Erblassers.[9] Infolgedessen kann der Steueranspruch gegen andere Beteiligte – Vermächtnisnehmer und/oder Pflichtteilsberechtigte – durchaus früher verjähren als die Steuerschuld der/s Erben.[10] Beachten Sie: Mittels individueller Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung lässt sich eine separate Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist herbeiführen (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).[11]
Rz. 23
[Autor/Stand] I.d.R. erhält das Erbschaftsteuerfinanzamt durch das Nachlassgericht Kenntnis von einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 5 ErbStDV). Ob in diesen Fällen trotz der Regelung des § 31 Abs. 5 ErbStG weiterhin eine Erklärungspflicht der Erben besteht, wird unterschiedlich gesehen.[13] Sie müssen jedenfalls auf Verlangen die Steuererklärung des Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters mit unterschreiben (§ 31 Abs. 5 Satz 2 ErbStG). Und sie müssen sich ggf. wegen Steuerhinterziehung verantworten, wenn sie – innerhalb der (normalen?) Festsetzungsfrist – die inhaltliche Unrichtigkeit einer Erbschaftsteuererklärung des Testamentsvollstreckers erkannt haben.[14] Wurde allerdings ein Testamentsvollstrecker bzw. ein Nachlassverwalter eingesetzt, dürfte eine an Erben gerichtete Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nur höchst ausnahmsweise zulässig sein.[15]
Rz. 24
[Autor/Stand] Dem Nachlasspfleger obliegt eine originäre Steuererklärungspflicht (§ 31 Abs. 6 ErbStG). Dies folgt aus der Natur der Sache, wenn die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser noch nicht geklärt ist (§ 1960 Abs. 1 BGB) und die Erbschaftsteuerstelle den Steuerfall daher noch nicht abschließen kann.[17] Insoweit wird der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben behandelt[18], dem nicht nur der Erbschaftsteuerbescheid bekannt zu geben ist, sondern der auch die Steuerschuld grundsätzlich aus dem Nachlass zu entrichten hat (§ 32 Abs. 2 ErbStG).
Rz. 25– 26
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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