Rz. 21

[Autor/Stand] Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter müssen die an sie gerichtete Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung erfüllen (§ 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG, § 149 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO)[2]; allerdings nur im Umfang ihres durchaus beschränkbaren Aufgabenbereichs (§ 34 Abs. 3 AO – s. § 32 ErbStG Rz. 9–22).[3] Fraglich war, ob sie, die unstreitig keine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG trifft[4], auch ohnehin originär erklärungspflichtig sind.[5] Dies hat der BFH, jedenfalls für einen Testamentsvollstrecker, inzwischen überzeugend verneint.[6] Eine vorherige oder gleichzeitige Aufforderung an den/die Erben ist hierbei nicht erforderlich.[7]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Allerdings beschränkt sich die Erklärungspflicht des Testamentsvollstreckers, die wiederum bei Nachlassverwaltung durch die Erklärungspflicht des Nachlassverwalters verdrängt wird (s. § 32 ErbStG Rz. 17), regelmäßig nur auf die Erbschaftsteuern der/s Gesamtrechtsnachfolger/s des Erblassers.[9] Infolgedessen kann der Steueranspruch gegen andere Beteiligte – Vermächtnisnehmer und/oder Pflichtteilsberechtigte – durchaus früher verjähren als die Steuerschuld der/s Erben.[10] Beachten Sie: Mittels individueller Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung lässt sich eine separate Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist herbeiführen (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).[11]

 

Rz. 23

[Autor/Stand] I.d.R. erhält das Erbschaftsteuerfinanzamt durch das Nachlassgericht Kenntnis von einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 5 ErbStDV). Ob in diesen Fällen trotz der Regelung des § 31 Abs. 5 ErbStG weiterhin eine Erklärungspflicht der Erben besteht, wird unterschiedlich gesehen.[13] Sie müssen jedenfalls auf Verlangen die Steuererklärung des Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters mit unterschreiben (§ 31 Abs. 5 Satz 2 ErbStG). Und sie müssen sich ggf. wegen Steuerhinterziehung verantworten, wenn sie – innerhalb der (normalen?) Festsetzungsfrist – die inhaltliche Unrichtigkeit einer Erbschaftsteuererklärung des Testamentsvollstreckers erkannt haben.[14] Wurde allerdings ein Testamentsvollstrecker bzw. ein Nachlassverwalter eingesetzt, dürfte eine an Erben gerichtete Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nur höchst ausnahmsweise zulässig sein.[15]

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Dem Nachlasspfleger obliegt eine originäre Steuererklärungspflicht (§ 31 Abs. 6 ErbStG). Dies folgt aus der Natur der Sache, wenn die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser noch nicht geklärt ist (§ 1960 Abs. 1 BGB) und die Erbschaftsteuerstelle den Steuerfall daher noch nicht abschließen kann.[17] Insoweit wird der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben behandelt[18], dem nicht nur der Erbschaftsteuerbescheid bekannt zu geben ist, sondern der auch die Steuerschuld grundsätzlich aus dem Nachlass zu entrichten hat (§ 32 Abs. 2 ErbStG).

 

Rz. 25– 26

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[2] Im Verfahren der Bedarfsbewertung sind sie grds. nicht erklärungspflichtig (s. § 153 BewG Anm. 84); s. aber FG Hamburg v. 30.3.2020 – 3 K 218/19, ZEV 2020, 727.
[3] Zu den Erklärungspflichten des Testamentsvollstreckers ausführlich Tolksdorf/Simon, ErbStB 2008, 336.
[5] So beiläufig wohl BFH v. 16.10.1996 – II R 43/96, BStBl. II 1997, 73; a.A. Viskorf, FR 1999, 1257 (Anm. zu BFH v. 9.6.1999 – II B 101/98, BStBl. II 1999, 529); krit. Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 31 ErbStG Rz. 12; s. aber auch Eisele in Kapp/Ebeling, § 31 ErbStG Rz. 18.
[6] BFH v. 11.6.2013 – II R 10/11, BStBl. II 2013, 924 = ErbStB 2013, 337 (Hartmann); Eisele in Kapp/Ebeling, § 31 ErbStG Rz. 19.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[11] Eisele in Kapp/Ebeling, § 31 ErbStG Rz. 19.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[13] Grundsätzlich dafür wohl Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 31 ErbStG Rz. 12; dagegen Meincke/Hannes/Holtz17, § 31 ErbStG Rz. 19; Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG6, § 31 ErbStG Rz. 13.
[14] BGH v. 11.9.2007 – 5 StR 213/07, Beilage zu BFH/NV 1/2008, 64; s. auch – spez. zu § 153 AO – Halaczinsky/Füllsack, BB 2011, 2839.
[15] Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 31 ErbStG Rz. 12.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[17] Vgl. FG Düsseldorf v. 22.8.2007 – 4 K 298/05 Erb = ErbStB 2008, 102 (Kussmann); OFD Frankfurt a.M. v. 5.12.2007 – S 3843 A – 5 – St 119 (nv) = ErbStB 2008, 104 (Kirschstein).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge