Rz. 19

[Autor/Stand] Über § 159 Abs. 2 BewG wird sichergestellt, dass die künftige Nutzung einer noch land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche i.d.R. dann nicht zu einer Bewertung als Grundvermögen führt, wenn diese Fläche die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers darstellt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Betriebsinhabers, mit der auch der Zerschlagung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe entgegengewirkt werden soll.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Weitere Voraussetzung ist, dass die Fläche von einer Stelle aus ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet wird. Unter dem Begriff "eine Stelle" ist dabei vorrangig die so genannte Hofstelle zu verstehen. Allerdings sollte dieser Begriff dahingehend ausgelegt werden, dass die Stelle gemeint ist, von der aus der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als Ganzes geleitet wird. Die Ausdehnung des Begriffs ist schon deshalb erforderlich, weil z.B. bei einem forstwirtschaftlichen Betrieb keine Hofstelle existiert. Zu beachten ist, dass u.U. auch die Entfernung der Hofstelle von den land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen von Bedeutung sein kann. So hat der BFH bei einer Entfernung der Flächen von der Hofstelle von mehr als 100 km keine Verbindung zwischen diesen beiden Bereichen mehr gesehen.[3]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Das Erfordernis der ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung wirft ebenfalls Fragen auf. Generell ist darunter eine geordnete Wirtschaftsführung zu verstehen. Diese kann allerdings nur dann unterstellt werden, wenn die zu beurteilenden Flächen eine Mindestgröße aufweisen. Bei Äckern und Grünflächen dürfte sich die Grenze etwa bei 4 ha einpendeln. Bei bestimmten Sonderkulturen (z.B. Obstplantagen, Weingärten) kann sich die Fläche bis auf 1 ha verringern, ohne dass dem Betriebsinhaber eine technisch unabhängige Wirtschaftsführung abgesprochen werden kann. Bei einer forstwirtschaftlichen Nutzung ist von ungleich größeren Flächen auszugehen. Zu beachten ist allerdings, dass bestimmte Nutzungen, bei denen der Hobbyzweck im Vordergrund steht oder die aufgrund des Viehbesatzes nicht mehr als landwirtschaftliche Betätigung eingestuft werden können, keinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellen und daher das Merkmal einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung nicht erfüllt werden kann (vgl. Rz. 28).

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der Schutz wird allerdings nur dann gewährt, wenn nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Bewertungsstichtag eine Änderung der Nutzung erfolgt. Auch hier muss es sich nicht um einen konkreten Sachverhalt handeln. Allerdings wird vorausgesetzt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine Umwandlung der Fläche vom land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu einer Bau-, Gewerbe- oder Industriefläche erfolgt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit muss deutlich über dem in § 159 Abs. 1 BewG angesprochenen Bereich liegen.[6] So ist z.B. die sachlich belegte künftige Verwendung für den Straßenbau nur dann in die Beurteilung mit einzubeziehen, wenn zu erwarten ist, dass tatsächlich innerhalb von zwei Jahren eine entsprechende Nutzungsänderung erfolgt. Ist der Zeitpunkt hingegen ungewiss, so ist im Rahmen des § 159 Abs. 2 BewG weiterhin von einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auszugehen.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Wann eine Fläche die Existenzgrundlage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bildet, ist im Wesentlichen Tatfrage. Generell ist davon auszugehen, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dann die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers bildet, wenn aus dem Betrieb Reinerträge erwirtschaftet werden, die mindestens dem Sozialhilfeniveau entsprechen, die der Betriebsinhaber unter Berücksichtigung seiner Familienverhältnisse im Fall der Hilfsbedürftigkeit erhalten würde.[8]

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Dies kann auch bei Nebenerwerbsstellen der Fall sein, grundsätzlich dagegen nicht bei solchen Flächen, die nur zur Deckung des Eigenbedarfs bewirtschaftet werden. Dient somit der Anbau land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse lediglich der Deckung des Eigenbedarfs des Betriebsinhabers und seiner Familie, so sind die genutzten Flächen nicht als Existenzgrundlage anzusehen. Ebenso wenig dient ein Betrieb der Existenzgrundlage, der aus Liebhaberei, um der Jagd willen oder als Versuchsbetrieb für den eigenen Gewerbebetrieb unterhalten wird (s. dazu auch Rz. 28).

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Die Tatsache, dass von Nebenerwerbslandwirten häufig Einkünfte außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte übersteigen, ist nicht als schädlich anzusehen. Entscheidend ist lediglich, dass die Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausreichend sind, den Grundbedarf des Betriebsinhabers und seiner Familie zu decken.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Zugepachtete Flächen werden bei der Ermittlung des Ertrages aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht eingerechnet. Entscheidend ist somit die E...

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