Rz. 76

[Autor/Stand] Der Zerlegungsbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn der Steuermessbescheid, der den Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) darstellt, geändert worden ist (vgl. die Kommentierung zu § 21 GrStG). Regelungen zur Änderung der Zerlegung trifft auch § 189 AO, wenn der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden ist. Die Zerlegung wird in diesem Fall von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen nach § 189 Satz 2 AO bei der Änderung der Zerlegung nur solche Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt nach § 189 Satz 3 AO (Zerlegungssperre), wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte. Der Eintritt der Zerlegungssperre lässt sich nur durch den eigenen Antrag des übergangenen Steuerberechtigten auf Änderung oder Nachholung der Zerlegung vermeiden.[2] Ein Antrag des Steuerpflichtigen reicht nicht aus.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021

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