Rz. 2
[Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetz 2020[2] wurde Abs. 1 um einen Satz 6 ergänzt. Damit soll nach Auffassung des Gesetzgebers eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners vermieten werden, welche sich daraus ergeben kann, dass die nach § 5 steuerfreie Ausgleichsforderung nach bürgerlich-rechtlichen Verkehrswerten ermittelt wird und zusätzlich zumindest für Teile des sich im Nachlassvermögen befindlichen Endvermögens weitere sachliche Steuerbefreiungen gewährt werden können.[3]
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 6 ErbStG, die ebenfalls durch das JStG 2020 neu geregelt wurde; vgl. die Kommentierung zu § 10 Abs. 6 ErbStG. Der Erbe kann danach auch die Zugewinnausgleichsforderung nur im Verhältnis von steuerpflichtigem zu steuerbefreitem Vermögen abziehen.
Rz. 3– 4
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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