Rz. 2

[Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetz 2020[2] wurde Abs. 1 um einen Satz 6 ergänzt. Damit soll nach Auffassung des Gesetzgebers eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners vermieten werden, welche sich daraus ergeben kann, dass die nach § 5 steuerfreie Ausgleichsforderung nach bürgerlich-rechtlichen Verkehrswerten ermittelt wird und zusätzlich zumindest für Teile des sich im Nachlassvermögen befindlichen Endvermögens weitere sachliche Steuerbefreiungen gewährt werden können.[3]

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 6 ErbStG, die ebenfalls durch das JStG 2020 neu geregelt wurde; vgl. die Kommentierung zu § 10 Abs. 6 ErbStG. Der Erbe kann danach auch die Zugewinnausgleichsforderung nur im Verhältnis von steuerpflichtigem zu steuerbefreitem Vermögen abziehen.

 

Rz. 3– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023
[2] JStG 2020 v. 21.12.2020, BStBl. I 2021, 6.
[3] S. Gesetzesbegründung in BR-Druck. 503/20, 193.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023

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