Rz. 97

[Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen gehören:

  1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen (s. § 33 Abs. 1 und 2 BewG sowie § 121 BewG Rz. 86 ff.);
  2. das inländische Grundvermögen (s. § 121 BewG Rz. 106 ff.), wobei es auf die Eintragung im Grundbuch ankommt;
  3. das inländische Betriebsvermögen (auch Sonderbetriebsvermögen). Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte (§ 12 AO) unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) bestellt ist (s. § 121 BewG Rz. 131 ff.);
  4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (s. § 121 BewG Rz. 313 ff.);
  5. nicht unter Nr. 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind (s. § 121 BewG Rz. 391 ff.);
  6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nr. 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind (s. § 121 BewG Rz. 416);
  7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind (s. § 121 BewG Rz. 440 ff.);
  8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat (s. § 121 BewG Rz. 470 ff.);
  9. Nutzungsrechte an einem der in den Nr. 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände (s. § 121 BewG Rz. 493 ff.).
 

Rz. 98

[Autor/Stand] Zu Nr. 2: Strittig ist, ob auch Grundstücksachvermächtnisse darunter fallen. M.E. ist dies vom Wortlaut des § 121 BewG nicht gedeckt (s. § 121 BewG Rz. 517).[3] Anderer Ansicht ist das Finanzgericht München im Urteil vom 10.7.2019[4] Danach falle unter den Begriff "Vermögensanfall" in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG jeglicher Erwerb i.S. des § 3 ErbStG.

Anteile an geschlossenen Immobilienfonds, die inländischen Grundbesitz haben, gehören zum Grundvermögen. Anteile an offenen Immobilienfonds sind nach § 11 Abs. 4 BewG Wertpapiere und gehören nicht zum Inlandsvermögen.

 

Rz. 99

[Autor/Stand] Zu Nr. 4: Bei Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, die den in Nr. 4 genannten Umfang nicht erreichen, genügt es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG, wenn der Erblasser oder Schenker zum Zeitpunkt des Erwerbs zu einem Zehntel beteiligt war. Es genügt für den Umfang der Beteiligung von 10 %, dass der Erblasser oder Schenker mit nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG) zu mindestens 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Der beschränkten Steuerpflicht unterliegt aber nur die unmittelbar gehaltene Beteiligung. Auf die mittelbare Beteiligung kommt es nur an, um das Erreichen der Beteiligungsgrenze zu bestimmen, es sei denn es liegt eine missbräuchliche Gestaltung oder eine Treuhänderschaft für den inländischen Erblasser oder Schenker vor. Dies gilt auch dann, wenn die unmittelbar gehaltene Beteiligung für sich betrachtet die 10 %-Grenze nicht erreicht. Wird nur ein Teil der 10 %-Beteiligung durch Schenkung zugewendet, sind auch weitere innerhalb der Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG von derselben Person anfallende Erwerbe aus dieser Beteiligung als Inlandsvermögen zu behandeln, auch wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als 10 % beträgt.[6] Die Beteiligungsgrenze kann nicht durch Schenkungen unter 10 % gedrückt werden, um dann den Restanteil steuerfrei übertragen zu können. In den (wenigen) Doppelbesteuerungsabkommen (s. Rz. 161) ist i.d.R. die Anwendung des § 121 Nr. 4 BewG ausgeschlossen (s. § 121 BewG Rz. 318 a.E.)

 

Rz. 100

[Autor/Stand] Zu Nr. 5: Der Ort der Verwertung ist unerheblich (s. § 121 BewG Rz. 397).

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Zu Nr. 7: Bargeld, Wertpapiere, Bank- und Sparguthaben und ungesicherte Geldforderungen gegen sonstige inländische Schuldner fallen nicht darunter. Pfandbriefe der Hypothekenbanken gehören auch nicht dazu (s. § 121 BewG Rz. 454). Des Weiteren fallen Hausrat, Schmuck, Kunstgegenstände und Münzen nicht unter das Inlandsvermögen.

Der Pflichtteilsanspruch eines im Ausland lebenden Pflichtteilsberechtigten gegen einen im Inland lebenden Erben eines ausländischen Erblassers fällt auch nicht darunter. Ebenso ein Geldvermächtnis, das einem ausländischen Vermächtnisnehmer von einem ausländischen Erblasser eingeräumt wurde, selbst wenn das Vermächtnis aus einem Nachla...

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