Rz. 8

[Autor/Stand] Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Voraussetzung ist, dass eine Schenkung endgültig[2] erfolgt ist (§ 9 ErbStG). Darunter fallen alle Vorgänge nach § 7 ErbStG inklusive der Tatbestände für Stiftungen und Trusts i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG, und die Schenkung auf den Todesfall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG[3] sofern der Tod des Schenkers bereits eingetreten ist. Erfolgte noch keine Vermögensmehrung, so entfällt § 29 ErbStG; es bedarf dann keiner Rückgabe, die Aufhebung des Schenkungsvertrags genügt.[4]

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Wurde z.B. ein Gegenstand nur treuhänderisch übertragen, so wurde zwar der Begünstigte zivilrechtlich Eigentümer, jedoch entstand zugleich ein Rückgewähranspruch des Leistenden, so dass es an einer Bereicherung fehlt, sofern der Leistende nicht von vornherein auf diesen Anspruch verzichtete.[6] Dieser vom BFH vertretene Standpunkt[7] (bei einer treuhänderischen Überweisung von Geld unter Ehegatten entstehe die Rückgewährspflicht aus § 667 BGB) könnte leicht zu einer Abweichung von der zivilrechtlichen Regelzurechnung nach § 39 Abs. 1 AO führen (s. § 7 ErbStG Rz. 50). Deshalb hat der BFH klargestellt,[8] dass die Feststellungslast für ein verdecktes Treuhandverhältnis grundsätzlich nicht die Finanzverwaltung trifft (s. auch § 159 AO ). Die Feststellungslast für den Rückforderungsanspruch trägt somit der Steuerpflichtige.[9] Kann der Nachweis hinsichtlich eines Rückforderungsrechts nicht geführt werden, führt dies im Ergebnis zu einer steuerpflichtigen Rückschenkung.[10]

 
Hinweis

Haben die Beteiligten Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für das Rückforderungsrecht vorliegen, ist empfehlenswert, sich um eine verbindliche Auskunft oder tatsächliche Verständigung zu bemühen. Oder man vereinbart vertraglich ein Rückforderungsrecht für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht vorliegen. Dadurch kann man wenigstens die Folgen einer Rückschenkung vermeiden. Besonders einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nachzuweisen ist schwierig (s. Rz. 22 ff.).[11]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[2] Reich in von Oertzen/Loose2, § 29 ErbStG Rz. 15.
[3] S.a. Meincke/Hannes/Holtz17, § 29 ErbStG Rz. 5.
[4] S. BFH v. 24.7.2002 – II R 33/01, BStBl. II 2002, 781, zur Aufhebung eines notariellen Schenkungsvertrags vor Grundbucheintragung.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[6] So Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 7 ErbStG Rz. 52.
[10] FG München v. 2.10.1988 – 4 E 1889/98, DStRE 199, 234.
[11] Reich in von Oertzen/Loose2, § 29 ErbStG Rz. 14.

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