Rz. 1

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber will mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts[2] den mit Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[3] geforderten Ansatz des gemeinen Werts für alle Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs realisieren. Deshalb definiert § 177 BewG ausdrücklich den gemeinen Wert als Bewertungsziel für die nach §§ 179 und 182 bis 196 BewG erforderlichen Bewertungen.

Dennoch darf nicht übersehen werden, dass auch die neu eingeführten Bewertungsvorschriften Pauschalierungen enthalten, die den gemeinen Wert allenfalls in einer Bandbreite abbilden werden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Der Leitsatz des Beschlusses des BVerfG vom 7.11.2006[5] lautet:

„1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.

2.a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.

b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.”

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009

1. Einheitliche Bemessungsgrundlagen erforderlich

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände wurden vor dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[2] bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer nicht einheitlich, sondern auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Diese Ungleichheiten waren verfassungsrechtlich nicht akzeptabel.

Rz. 5 des Beschlusses des BVerfG vom 7.11.2006[3] führt aus:

"Der über § 12 Abs. 1 ErbStG anwendbare § 9 Abs. 1 BewG nennt als Regelfall den gemeinen Wert, also den Verkehrswert. Neben dem von § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG angeordneten Maßstab des Preises, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei der Veräußerung zu erzielen wäre, findet sich der gemeine Wert in modifizierter und typisierter Form auch als Teilwert (§ 10 BewG), Kurswert (§ 11 Abs. 1 BewG), Rücknahmepreis (§ 11 Abs. 4 BewG), Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG), Rückkaufswert (§ 12 Abs. 4 BewG), Jahreswert (§§ 13 ff. BewG) oder Anteilswert (§ 11 Abs. 2 BewG). Bei der Bewertung inländischen Grundbesitzes kommt in wichtigen Teilbereichen ein Ertragswertverfahren zur Ermittlung des so genannten Grundbesitzwerts zur Anwendung (vgl. § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG); der Wert des Betriebsteils von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bemisst sich nach seinem Ertragswert (vgl. § 142 BewG). Darüber hinaus bedient sich das Erbschaftsteuerrecht bei der Bewertung von Betriebsvermögen des Steuerbilanzwerts (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG iVm. § 109 Abs. 1 BewG)."

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Das BVerfG legt mit dem Beschluss vom 7.11.2006[5] dar, dass die erbschaftsteuerliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Grundvermögen schon auf der Bewertungsebene nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügt. Die daraus resultierenden Besteuerungsergebnisse sind nicht mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009

2. Problematik der Streubreite

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Das BVerfG ist mit Beschluss vom 7.11.2006[2] ebenso wie der BFH der Auffassung, dass es für Grundvermögen keinen absoluten und sicher realisierbaren Marktwert gibt, sondern allenfalls ein Marktwertniveau, auf dem sich mit mehr oder weniger großen Abweichungen vertretbare Verkehrswerte bilden. Dabei wird von einer Streubreite von plus/minus 20 % der Verkaufspreise für ein und dasselbe Objekt ausgegangen, innerhalb derer ein festgestellter Verkehrswert als noch vertretbar angesehen wird.

Das Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke nach den §§ 146 ff. BewG führte in den weitaus meisten Fällen zu Werten unterhalb der ...

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