Rz. 226

[Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 BewG bilden insb. alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Kreditanstalten des öffentlichen Rechts gehören, einen einzigen Gewerbebetrieb. Kraft ihrer Rechtsform werden diese inländischen Körperschaften als Gewerbetreibende und ihr gesamtes Vermögen als Betriebsvermögen behandelt.[2] Dabei spielt keine Rolle, ob die betreffende Körperschaft oder Vermögensmasse genuin ein Gewerbe ausübt oder nicht.[3] § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG statuiert insoweit eine nicht widerlegbare Fiktion, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.[4]

 

Rz. 227

[Autor/Stand] Deshalb bilden alle Wirtschaftsgüter der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen auch dann einen Gewerbebetrieb, wenn die betreffenden Gebilde keine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgen (sog. Liebhaberei), eine genuin land- und forstwirtschaftliche Betätigung entfalten oder die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Betätigung nicht überschreiten.[6]

 

Rz. 228

[Autor/Stand] Für die Entscheidung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut einer der genannten Körperschaften und Vermögensmassen "gehört" und damit zu deren Betriebsvermögen zu rechnen ist, kommt es – wie auch sonst im Steuerrecht – nicht auf das bürgerlich-rechtliche Eigentum, sondern auf die wirtschaftliche Vermögenszugehörigkeit an.

 

Rz. 229– 245

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[2] Vgl. in Bezug auf die Körperschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG auch § 8 Abs. 2 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG und in Bezug auf die Kreditanstalten des öffentlichen Rechts i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG sowie § 2 GewStDV.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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