Rz. 1426

[Autor/Stand] Nach § 51a BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[2] gehören die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG), von Personengesellschaften und "ähnlichen" Gesellschaften (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG) und von Vereinen (§ 97 Abs. 2 BewG) unter bestimmten Voraussetzungen zur landwirtschaftlichen Nutzung. Der Hinweis in § 97 Abs. 1 Satz 2 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[3], wonach § 34 Abs. 6a und § 51a BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[4] unberührt bleiben, stellt sicher, dass insoweit § 97 BewG keine Bewertung der in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen erfordert. Bei den Genossenschaften, Vereinen usw., die als sog. Tierhaltungskooperationen die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllen, bilden die zur Tierhaltung gehörenden Wirtschaftsgüter (Tierbestände, Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörigen Hof- und Gebäudeflächen, Betriebsmitteln und ggf. selbstbewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen) nach § 34 Abs. 6a BewG einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

 

Rz. 1427

[Autor/Stand] Bei einer Genossenschaft bildet dieser Betrieb (wie auch jeder andere Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) eine wirtschaftliche Untereinheit "Betriebsgrundstück" i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG. Die nicht in diesen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehenden Wirtschaftsgüter und Geldschulden (§ 33 Abs. 3 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[6]) werden im übrigen Vermögen der Genossenschaft erfasst, die insgesamt nur Betriebsvermögen haben kann. Die Eigenschaft "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" hatte jedoch zur Folge, dass bis einschließlich 1997 keine Gewerbekapitalsteuer anfiel, da insoweit § 12 Abs. 3 Nr. 1 GewStG i.d.F. vor dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform einschlägig war. Nach Wegfall der Gewerbekapitalsteuer ab 1998 hat die Bewertung als land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz hierfür keine Bedeutung mehr.

 

Rz. 1428

[Autor/Stand] Verfügt eine Personengesellschaft i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG ausschließlich über land- und forstwirtschaftliches Vermögen, so ist dessen Bewertung und Aufteilung auf die Gesellschafter (Mitunternehmer) wie bei einer anderen Personengesellschaft oder Gemeinschaft ohne Betriebsvermögen vorzunehmen. Bei den Kapitalgesellschaften (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) rechnet hingegen jedwedes und damit auch dasjenige Vermögen zum (gewerblichen) Betriebsvermögen, das einer genuin land- und forstwirtschaftlichen Betätigung dient.

 

Rz. 1429

[Autor/Stand] Mit Wirkung ab 1.1.2025 sind sowohl § 97 Abs. 1 Satz 2 BewG als auch die dort in Bezug genommenen Regelungen der §§ 34 (Abs. 6a) und § 51a BewG ersatzlos gestrichen worden.[9] Ab diesem Zeitpunkt gelten also für die Qualifikation des Vermögens der sog. Tierhaltungskooperationen als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Betriebsvermögen die allgemeinen bewertungsrechtlichen Grundsätze.

 

Rz. 1430– 1442

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[2] Vgl. hierzu Art. 2 Nr. 1 Buchst. f und Art. 18 Abs. 3 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 (1806 und 1813).
[3] Vgl. Art. 2 Nr. 7 und Art. 18 Abs. 3 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 (1807 und 1813).
[4] Vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. e) und f) sowie Art. 18 Abs. 3 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 (1806 und 1813).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[6] Vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. e und Art. 18 Abs. 3 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 (1806 und 1813).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[9] Vgl. Art. 2 Nr. 7 und Nr. 2 Buchst. e und f i.V.m. Art. 18 Abs. 3 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 (1806 f. und 1813).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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