Rz. 11

[Autor/Stand] In jeder Abteilung und Unterabteilung des Bewertungsbeirats führt der Beamte des Bundesministeriums der Finanzen den Vorsitz. Das ist regelmäßig der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Referent. Eine abweichende Bestimmung des Vorsitzenden ist aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht zulässig (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BewG).

 

Rz. 12– 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge