Rz. 11
[Autor/Stand] In jeder Abteilung und Unterabteilung des Bewertungsbeirats führt der Beamte des Bundesministeriums der Finanzen den Vorsitz. Das ist regelmäßig der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Referent. Eine abweichende Bestimmung des Vorsitzenden ist aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht zulässig (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BewG).
Rz. 12– 14
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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