Rz. 25

[Autor/Stand] Unter Landwirtschaft in weiterem Sinne ist die Bearbeitung und Ausnutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch Verkauf oder Selbstverbrauch, sowie ihre mittelbare Verwertung zur Zucht und Haltung von Vieh zu verstehen. Zur Landwirtschaft im engeren Sinne gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Nutzung von Ackerland und Grünland sowie der Tierhaltung, soweit sie nicht als gewerblich einzustufen ist, dienen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 234 BewG und hier insbesondere auf die Rz. 30 bis 49 verwiesen.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 237 Abs. 2 BewG konkretisiert die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von Ackerland und Grünland sowie einer damit verbundenen Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG. Die ebenfalls zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörenden Hof- und Wirtschaftsgebäude sind nach § 237 Abs. 8 BewG als Hofstelle gesondert zu bewerten. Siehe dazu die Rz. 80 bis 87.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Einstufung in Acker oder Grünland erfolgt nach dem Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens[4]. Sie ist im amtlichen Liegenschaftskataster zur Berechnung der Ertragsmesszahlen nachzuweisen. Die Ertragsmesszahl ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen). Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl sind deshalb von der im Kataster ausgewiesenen amtlichen Flächengröße abhängig und müssen folgerichtig für jede Fläche gesondert ermittelt werden. Der sich daraus in der letzten Stufe ergebenden Reinertrag ist ggf. um Zuschläge nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BewG zu erhöhen.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit deren individuell ermitteltem Reinertrag ergeben den zu kapitalisierenden Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung. Wirtschaftsgebäude und weitere den Ertragswert steigernde Betriebsmittel werden nach § 237 Abs. 8 und 9 BewG erfasst.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Anlage 27[7]

Landwirtschaftliche Nutzung

 
Bewertungsfaktoren Bezugseinheit in EUR
Grundbetrag pro Ar 2,52
Ertragsmesszahl pro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl und Ar) 0,041
Zuschläge für Bezugseinheit in EUR
Verstärkte Tierhaltung je Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung 79,00
 

Rz. 30– 34

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[4] Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (BodenschätzungsgesetzBodSchätzG) v. 20.12.2007 – BGBl. I 2007, 3176 mit späteren Änderungen. Der aktuelle Text ist im Teil "Texte" in Ordner 1 abgedruckt.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[7] I.d.F. der Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes v. 29.6.2021, BGBl. I 2021, 2290.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021

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