Rz. 1

[Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung 1964 wurden die Einheitswerte, unabhängig davon, ob für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für Grundvermögen oder für Betriebsgrundstücke festgestellt, auf volle 100 DM abgerundet. Da ab dem 1.1.1996 wesentlich höhere Grundbesitzwerte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und ab 1.1.1997 bei der Grunderwerbsteuer angesetzt werden, ist es im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, so die Gesetzesbegründung[2], gerechtfertigt, dem durch eine Abrundung auf volle 1.000 DM Rechnung zu tragen. Diese Abrundung gilt sowohl für die land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte als auch für die Grundstückswerte. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft bewirkt sie, dass für kleinere Flächen, insbesondere für Stückländereien, kein Grundbesitzwert festgestellt wird, falls der Ertragswert unter 1.000 DM liegt.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Durch das StÄndG 2001 ist § 139 BewG in der Weise geändert worden, dass die Grundbesitzwerte ab dem 1.1.2002 (§ 152 Abs. 1 BewG) auf volle 500 EUR nach unten abgerundet werden. Es fehlt in § 139 BewG eine Umrechnungsvorschrift für die Fälle, in denen Grundbesitzwerte vor dem 1.1.2002 in DM festgestellt wurden und nach dem 1.1.2002 in Euro anzusetzen sind. Damit gilt hier die allgemeine Rundungsvorschrift, nach der der auf DM lautende Betrag durch 1,95583 zu dividieren und anschließend auf den nächstliegenden Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden ist. Dies bedeutet, dass die zweite Stelle hinter dem Komma aufgerundet wird, wenn die dritte Stelle 5 oder größer ist, dagegen die zweite Stelle hinter dem Komma abgerundet wird, wenn die dritte Stelle kleiner als 5 ist.

 

Beispiel

Ein Grundbesitzwert in Höhe von 110.000 DM ist wie folgt auf Euro umzurechnen:

110.000 DM : 1,95583 = 56.242,106 = 56.242,11 EUR.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Hier wäre es angebracht gewesen, in § 139 BewG eine vergleichbare Rundungsregelung wie für die Einheitswerte 1964 bzw. 1935 (vgl. § 30 BewG) aufzunehmen. Dann wäre der auf Euro lautende Grundbesitzwert ohne Nachkommastellen für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugrunde zu legen. Allerdings sieht H 24a ErbStH 2003 eine Auf- oder Abrundung in der für den Steuerzahler günstigsten Art auf volle Euro vor. Somit kann in dem Beispielsfall mit 56.242 EUR gerechnet werden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[2] BR-Drucks. 390/96, 48.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019

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