Rz. 551

[Autor/Stand] Nach § 99 Abs. 2 BewG a.F. galt "das ganze Grundstück" nur dann "als Teil des Gewerbebetriebs und als Betriebsgrundstück", wenn "das Grundstück, das, losgelöst von dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen (gehört haben würde), zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb (diente)." Diese Sonderregelung betraf Grundstücke, die zu unterschiedlichen Zwecken genutzt wurden oder mehreren Personen gemeinsam gehörten.

 

Rz. 552

[Autor/Stand] § 99 Abs. 2 BewG a.F. ist gem. Art. 2 Nr. 7 ErbStRG v. 24.12.2008[3] gestrichen worden.

 

Rz. 553

[Autor/Stand] Die Bewertung der Betriebsgrundstücke vollzieht sich für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Maßgabe des § 99 Abs. 3 i.V.m. den §§ 157 ff. BewG. Entsprechendes gilt im Rahmen des § 8 Abs. 2 GrEStG (ggf. i.V.m. § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG) auch für die Grunderwerbsteuer (näher dazu Einf. BewG Rz. 363 ff.).

Zur Bewertung des Grundbesitzes und damit auch der Betriebsgrundstücke für Zwecke der ab dem 1.1.2025 zu erhebenden Grundsteuer nach Maßgabe des GrStRefG v. 26.11.2019[5] vgl. Einf. BewG Rz. 433 ff.

 

Rz. 554

[Autor/Stand] Die Sonderregelungen haben allerdings in Bezug auf die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung unter der Geltung des neuen Bewertungsrechts ab 1.1.2009 grundsätzlich Bedeutung nur noch für den Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert des Betriebsvermögens und für die Ermittlung des gemeinen Werts für das nicht betriebsnotwendige Vermögen und das "junge" Betriebsvermögen im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 202 Abs. 2 BewG).[7]

 

Rz. 555– 562

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[3] BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[5] BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[7] Vgl. auch Fehrenbacher in Wilms/Jochum, § 97 BewG Rz. 21.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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