Rz. 724
[Autor/Stand] Arbeitsgemeinschaften gewerblicher Unternehmer sind im Regelfall zivilrechtlich als GbR und einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmerschaft ("andere Gesellschaft" i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu qualifizieren.[2] Erschöpft sich allerdings ihr Zweck lediglich in der Erfüllung eines einzigen Werk- oder Werklieferungsvertrages, gelten sie gewerbesteuerrechtlich und galten sie auch bewertungsrechtlich "insoweit anteilig als Betriebsstätten" ihrer Gesellschafter (§ 2a GewStG; § 98 BewG a.F.; § 180 Abs. 4 AO).[3]
Rz. 725– 737
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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